§ 1 Abs. 2 NDAV Anschlussnehmer

§ 1 Abs. 2 NDAV Anschlussnehmer

Anschlussnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 NDAV ist jedermann, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

Gemäß § 1 Abs. 2 NDAV ist Anschlussnehmer jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des EnWG, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch von jedermann auf Anschluss an das Niederdrucknetz.

Hinsichtlich der Definition des Anschlussnehmers ist zwischen dem erstmaligen Anschluss an das Niederdrucknetz und die spätere Vorhaltung des Anschlusses zu unterscheiden.

Anschlussnehmer im Sinne des erstmaligen Anschlusses ist derjenige, in dessen  Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird. Dies setzt nicht notwendigerweise Personenidentität zwischen diesem Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten voraus. Vielmehr können auch solche Personen Anschlussnehmer sein, die weder Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind.

Im Ergebnis ist derjenige als Anschlussnehmer im Sinne der Definition von § 1 Abs. 2 NDAV anzusehen, unabhängig von seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigter, der ein Grundstück oder Gebäude an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers anschließen lässt, mit dem also ein Vertrag über die Herstellung oder Änderung eines Netzanschlusses abgeschlossen wird (BGH RdE 1987, S. 115).

Die Eigenschaft eines Anschlussnehmers während der Dauer der Vorhaltung eines Netzanschlusses bestimmt sich unabhängig von der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses. Während dieser Zeit knüpft § 1 Abs.2 NDAV die Eigenschaft als Anschlussnehmer an das Eigentum oder an das Erbbaurecht. Danach ist der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines an das Niederdrucknetz angeschlossenen Grundstücks oder Gebäudes Anschlussnehmer im Sinne der Bestimmungen der NDAV.

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