§§ 17 Abs. 1, 8 Abs. 2 StromGVV: Der Kunde trägt Beweislast für die Fehlerhaftigkeit einer Stromrechnung – Amtsgericht Göppingen 2 C 1632/10

§§ 17 Abs. 1, 8 Abs. 2 StromGVV: Der Kunde hat den Vollbeweis für die Fehlerhaftigkeit einer Stromrechnung zu führen – Amtsgericht Göppingen 2 C 1632/10

Der Kunde hat den Vollbeweis für die Fehlerhaftigkeit einer Stromrechnung zu führen; der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit die abgelesenen Zählerstände an dem Zähler zu überprüfen und zeitnah eine Zählerbefundprüfung zu beantragen. Tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.

27.04.2012

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

 Amtsgericht Göppingen

73033 Göppingen

 

Az.: 2 C 1632/10

Verkündet am 06.05.2011

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen

Kläger S. ,

Kläger

Prozessbevollmächtigte:

RAe M. & Kollegen

 

gegen

Energieversorger

Beklagte

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte PBG, Stuttgart

wegen Feststellung

hat das Amtsgericht Göppingen auf die mündliche Verhandlung vom 19.04.2011 durch den Richter am Amtsgericht S. für Recht erkannt:

1.   Die Klage wird abgewiesen.

2.   Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung dieser Höhe Sicherheit leistet.

 Streitwert: 1.506,11 Euro

Tatbestand:

Der Kläger bezieht von der Beklagten elektrische Energie. Er begehrt die Feststellung, dass für den Zeitraum vom 22.11.2008 bis 13.05.2009, in welchem die Beklagte einen Verbrauch des Klägers mit 9.795 kWh ermittelt hat, falsch sei und dem zufolge die Rechnung vom 15.12.2009 Nr. xxxx ebenfalls falsch sei. So berechnet die Beklagte 2.646,11 Euro für den Stromverbrauch, worauf der Kläger eine Abschlagszahlung von 1.444,00 Euro bezahlt habe. Der Kläger fechtet die Richtigkeit des Differenzbetrages von 1.502,11 Euro an.

Er trägt vor, dass die Zweifel an der Korrektheit der Zähler dadurch begründet sei, dass am 14.05.2009 der alte Zähler des Klägers ausgebaut und durch einen sogenannten neuen intelligenten Stromzähler ausgetauscht worden sei. Seit diesem Austausch seien die Verbrauchswerte des Klägers deutlich gesunken, sodass der Kläger davon ausgehe, dass die zuvor abgerechneten Werte auf einer Fehlfunktion des alten Zählers beruhen würden.

Der Kläger weist daraufhin, dass im Zeitraum vom 17.12.2007 bis zum 31.11.2008 in 348 Tagen ein Stromverbrauch von 5.023 kWh gehabt habe, was einen täglich Verbrauch von 14,73 kWh entspreche. Dem gegenüber habe er in dem streitgegenständlichen Zeitraum 22.11.2008 bis 13.05.2009, das heißt in nur 73 Tagen einen Verbrauch von 9.795 kWh gehabt, was einem Tagesverbrauch von 56,62 kWh entsprechen würde.

Nach dem Einbau des neuen Zählers habe der Kläger im Zeitraum vom 14.05.2009 bis 31.11.2009, mithin in 192 Tagen lediglich noch einen Verbrauch von 3.802,26 kWh gehabt, was einen täglichen Verbrauch von 19,93 kWh entspreche. Aufgrund dieses eklatanten Unterschiedes sei zwingend davon auszugehen, dass der alte Zähler eine Fehlfunktion aufgewiesen habe, die den Stromverbrauch nicht korrekt erfassen könne.

Der Kläger habe sich, nachdem er auf dieses Missverhältnis aufmerksam geworden sei, Ende 2009 die Beklagte darauf hingewiesen, diese hätte jedoch die Beanstandungen des Klägers zurückgewiesen.

Nachdem die Beklagte am 29.10.2010 den Kläger damit gedroht habe, den Stromanschluss zu sperren, habe er zwar die Forderung bezahlt. Er ist jedoch der Rechtsauffassung, dass ihm ein rechtliches Interesse an der Feststellung zusteht, dass diese Abrechnung falsch ist. Der Kläger weist ferner darauf hin, dass in seiner Stromgewohnheiten sich keine Veränderungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum gegeben hätten.

Er beantragt festzustellen,

dass der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch aus der Rechnung Nr. xxxx vom 15.12.2008 nicht zustehe.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Sie weist daraufhin, dass der Stromlieferungsvertrag sich nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen über die Grundversorgung von Haushaltskunden usw., abgekürzt Stromgrundversorgungsverordnung richte.

Sie weist daraufhin, dass die Ablesung der Zählerstände seit Beginn des Vertragsverhältnisses am 08.11.2004 bis zum 21.11.2008 ordnungsgemäß erfolgt sei.

Sie weist daraufhin, dass es zu Fehlern in der Stromabrechnung aus der Sicht des Klägers nur dann kommen könne, wenn

a)  eine Stromentnahme durch Dritte erfolgt ist,

b)  eine nummerisch fehlerhafte Rechnungsstellung erfolgt ist,

c)  ein Defekt in der Messeinrichtung vorliege.

Die Beklagte weist daraufhin, dass bei Stromentnahme durch Dritte eine Verantwortung der Beklagten nicht gegeben sei, da dies alleine in Verantwortungsbereich des Klägers liege. Eine fehlerhafte nummerische Abrechnung der abgelesenen Zähler und der eingesetzten Strompreise als solches sei ausgeschlossen und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass letztlich nur ein Defekt der Messeinrichtung theoretisch vorliegen könnte; ein solcher sei aber ausgeschlossen, da es sich um einen geeichten Zähler gehandelt habe. Sie weist daraufhin, dass der Kläger eine Zählerbefundprüfung gemäß § 8 Abs. 2 StromGVV hätte beatragen können, dies sei jedoch nicht geschehen. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, dass dadurch, dass der Kläger um eine Ratenzahlung gebeten habe, dieser die Forderung ja anerkannt habe. Letztlich weist die Beklagte daraufhin, dass es im Rahmen dieses Massengeschäftes ihr nicht möglich sei, nach Ablauf der Überprüfungsfristen und unter Missachtung der Voraussetzungen des §17 Abs. 1 StromGVV Beanstandungen des Klägers zu überprüfen. Wegen weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze also hier beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig; sie erweist sich unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivortrages als nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Forderungen aus der Rechnung Nr. xxxx vom 15.12.2009 zu Unrecht bestehen. Es ist zu Recht mit dem Kläger zunächst festzustellen, dass für den Zeitraum vom 22.11.2008 bis zum 14.05.2009, dem Zeitpunkt wo der alte Zähler ausgetauscht wurde, ein eklatant hoher Stromverbrauch zu verzeichnen war.

Auch unter Berücksichtigung der normalen Schwankungen, die der Kläger in der Vergangenheit im Strombezug gehabt hatte, handelt es sich hierbei um einen außerordentlichen „Ausreißer“.

Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger sein Stromkonsumverhalten in diesem Zeitraum nicht nachhaltig geändert hat, so bleibt doch festzustellen, dass auf der tatsächlichen Verbrauchsebene eine Reihe von Möglichkeiten bestehen, die diesen hohen Stromverbrauch erklären. Hier ist denktheoretisch möglich, dass in dem vom Kläger bewohnten Zehnfamilienhaus eine unberechtigte unbemerkte Stromentnahme durch

Dritte erfolgt ist. Es ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass durch irgendeinen technischen Defekt eines Gerätes ein erheblicher Strommehrverbrauch entstanden ist. Dieses alles wären allerdings Umstände, die in der Risikosphäre des Klägers liegen und die er der Beklagten gegenüber nicht vorhalten könnte.

Nachdem der Kläger in jeder Hinsicht die Vollbeweislast über die Unberechtigkeit der Stromrechnung trägt, wird er dieser Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des nicht nachvollziehbaren Mehrverbrauches nicht gerecht.

Eine nummerische Fehlberechnung ist zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden. Es verbleibt sodann die Dritte, nach Ansicht des Gerichts mit der höchsten Wahrscheinlichkeit behaftete Fehlerquote des defekten Zählers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen sich das Vertragsverhältnis der Parteien richtet, haben eigens für diesen Fall konkrete Überprüfungsregelungen und Fristen aufgestellt. Dies ist aus der Sicht der Beklagten und Stromversorgung notwendig, um die vorgetragenen Beanstandungen im Massenverkehr einigermaßen angemessen Rechnung tragen zu können.

Es bedarf hier bestimmter normierter Verfahren, auf welche Weise der Stromkunde seine Beanstandungen vorträgt und insbesondere eines gewissen Zeitrahmens, innerhalb dessen er diese Beanstandungen vortragen kann. Der Kläger hätte gemäß § 8 Abs. 2 StromGVV die Möglichkeit gehabt, zeitnah eine Zählerbefundprüfung zu beantragen, dieses ist nicht geschehen. Soweit nun der Kläger darauf hinweist, dass er auf den hohen Rechnungsbetrag erst im Dezember 2009 aufmerksam geworden sei, zu einem Zeitpunkt also wo der alte Zähler bereits entsorgt gewesen sei, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass dies nur bezüglich des Rechnungsbetrages als solches stimmt.

Der Kläger hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die abgelesenen Zählerstände „was er auch im Zweifel gemacht hat“, zu überprüfen. Hier hätte ihm schon unmittelbar nach Zählerwechsel der eklatante hohe Stromverbrauch für den letzten Zeitraum des alten Stromzählers auffallen müssen. Hätte er zu diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Zählers beantragt, wäre einwandfrei und einfach festzustellen gewesen, ob tatsächlich ein Defekt am Stromzähler vorliegt, oder ob die weiteren Fehlermöglichkeiten wie unberechtigter Drittbezug oder technischer Defekt in den Anlagen des Klägers zu suchen sind.

Ausgehend von der Grundtatsache, dass der Kläger den Vollbeweis für die Fehlerhaftigkeit dieser Stromrechnung zu führen hat, ist ihm dies aufgrund der dargelegten Umstände nicht in der hinreichenden Sicherheit gelungen. Nachdem andere Ursachen für den hohen Stromverbrauch nicht völlig ausgeschlossen sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Gez.

Richter

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