§ 2 StromGVV/GasGVV/AVBWasserV; Vertragsschluss; Leistungsempfang

  1. Ein Vertrag über die Lieferung von Energie durch sozialtypisches Verhalten kommt grundsätzlich mit demjenigen zustande, der die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat.
  2. Der Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten mit dem Verfügungsberechtigten setzt nicht voraus, dass dieser die Energie persönlich entnimmt. Es genügt vielmehr, wenn er die Entnahme durch Dritte gestattet, was im Verhältnis des Vermieters zum Mieter grundsätzlich möglich sein kann.
  3. Aus der Anmietung von Räumen folgt daher zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig, dass der Mieter Vertragspartner des Versorgungsunternehmens wird. Insoweit ist zu differenzieren, ob der Hauptmieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen für den Energiebezug selbst zu sorgen hat oder ob die Energieversorgung zu den vertraglichen Aufgaben des Vermieters gehört.
  4. Von der Vereinbarung einer sog. Bruttomiete sind – auch bei Gewerberaummietverhältnissen – regelmäßig nur die in der Betriebskostenverordnung geregelten Nebenkostenpositionen erfasst, nicht hingegen der individuelle Stromverbrauch des Mieters, den dieser deshalb selbst zu tragen hat.

OLG Naumburg, Urteil vom 06.12.2005 – Az: 9 U 61/05 in RdE 2006, 319

29.07.2011 –  ein Beitrag von Rechtsanwalt K. Paliakoudis – Stuttgart