Zum konkludenten Abschluss von Versorgungsverträgen mit Mietern – § 2 Abs. 2 StromGVV

BGB §§ 133, 157;  StromGVV S 2 Abs. 2

Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt

BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 165/18- LG Itzehoe

(im Anschluss an Senatsurteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21)

ein Beitrag von Rechtsanwalt K. Paliakoudis – Stuttgart