§ 19 Abs. 2 GasGVV – Klage auf Duldung der Unterbrechung der Gasversorgung

1.

Eine wegen Zahlungsrückständen gestützte Klage auf Duldung der Unterbrechung der Energieversorgung wird nachträglich unbegründet, wenn der Kunde im Laufe des Prozesses die Forderung erfüllt.

Werden derartige Rückstände im Laufe eines Gerichtsverfahrens von Seiten des Kunden ausgeglichen, ist der Versorger gehalten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

2.

Entstehen im laufenden Gerichtsverfahren jedoch neue Rückstände des Kunden, steht es dem Energieversorger frei, in Bezug auf diese neuen Zahlungsrückstände erneut eine Mahnung sowie eine Androhung der Versorgungsunterbrechung anzudrohen und nunmehr hierauf die Klage zu stützen. Dabei handelt es sich um eine Klageänderung, deren Zulässigkeit nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln ist.

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 Az. 13 U 177/12

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

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