§ 9 Abs. 1 NAV bzw. § 9 Abs.1 NDAV: vom Anschlussnehmer zu tragende Kosten

§ 9 Abs. 1 NAV bzw. § 9 Abs. 1 NDAV: vom Anschlussnehmer zu tragende Kosten

Der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 9 Abs. 1 NAV bzw. NDAV richtet sich gegen den Anschlussnehmer.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

Als Anschlussnehmer ist nur derjenige anzusehen, auf dessen Veranlasung ein Netzanschluss erstellt oder verändert wird (BGH Urteil vom 01.04.1987 RdE 1987, 115 = BB 1987, 1207). Der Anschlussnehmer wuss daher weder Grundstückseigentümer noch Anschlussnutzer sein. Auch muss nicht notwendigerweise eine Personenidentität zwischen demjenigen, der einen Anschluss an das Verteilungsnetz verlangt, und demjenigen, der die spätere Versorgung wünscht bestehen (Niederdruckanschlussverordnung, Morell, E § 9 Rn 2 NDAV).

Aufgrund der Wesensgleichheit bzw. -ähnlichkeit der Vorschriften der NDAV zu den Vorschriften der NAV können vorstehenden Ausführungen entsprechend angewandt werden.

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