Zum Zahlungsverzug nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV-GasGVV

Einem Grundversorger steht gern. § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit i.S.d. § 286 Abs.2 Nr.1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt.

BGH, Versäumnisurt. v. 08.07.2016 – VIII ZR 215/15- OLG Schleswig

ein Beitrag von Rechtsanwalt K. Paliakoudis – Stuttgart

Nach § 17 Abs. 1 StromGVV werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Versorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Diese Regelung geht als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des bürgerlichen Rechts vor, nach der Forderungen mit ihrer Wirksamkeit ohne Befristung oder Erteilung einer Rechnung sofort fällig werden (§ 271 Abs. 1 BOB). Sie ersetzt auch die sich sonst aus den Umständen ergebende Fälligkeit von Verbrauchsforderungen unmittelbar nach Vorlage der Abrechnung. Während grundsätzlich die Erteilung einer Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner gemäß § 14 UStG oder nach der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) einen Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung hat, wird die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs der Unternehmen der allgemeinen Versorgung von

  • einer Zahlungsaufforderung
  • dem Zugang der Zahlungsaufforderung und zusätzlich von
  • dem Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung

abhängig gemacht.

Die Bedeutung der Vorschrift besteht darin, dass es sich um eine gesetzliche Fälligkeitsregelung handelt, die die Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen um mindestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung hinausschiebt. Zusätzlich wird für Unternehmen der allgemeinen Versorgung das Recht zur einseitigen Fälligkeitsbestimmung begründet.

 

Manche Amtsgerichte verkennen die richtige Anwendung des § 17 Abs. 1 StromGVV und führen aus, Verzug trete erst mit Fälligkeit nach § 286 Abs. 1 BGB ein, § 17 Abs. 1 StromGVV könne für sich allein keinen Verzug auslösen bzw. begründen.

Diese Rechtsauffassung (ist falsch.

 

Der BGH hat hierzu wie folgt ausgeführt:

„Diese Beurteilung (des OLG) hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 280 Abs. 1, 2, § 288 Abs. 1, § 286 BGB) für dennoch im Streit stehenden Zeitraum vom 22.09.2010 bis zum 31.01.2011 nicht verneint werden.

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass dem Grundversorger durch § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBL I, S. 2391) ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingeräumt wird.

Zutreffend und von der Revision insoweit nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Beklagten nicht verzugsbegründend – auch nicht zugleich mit der Rechnung – gemahnt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 Rn. 11 m.w.N.).

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Verzug des Beklagten ohne Mahnung gem. § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung verneint, denn die Klägerin hat ihn auf diese Folge in der Rechnung nicht hingewiesen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB).

Eine Mahnung war auch nicht gem. § 286 Abs. 2 Nr.2 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Mahnung nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zwar hat die Klägerin nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt den Beklagten im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses beliefert, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift werden Rechnungen und Abschläge »frühestens « zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu dem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt fällig. Die Zeit für die Leistung lässt sich aber nicht – wie für § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlich – nach dem Kalender berechnen. Denn maßgeblich ist hierfür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht nur der Zugang der Rechnung, sondern auch der vom Versorger angegebene Zeitpunkt. Ohne diesen kann die Fälligkeit nicht bestimmt werden.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Beklagte könne nicht gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer nach dem Kalender bestimmten Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug geraten sein.

Gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt Schuldnerverzug ohne Mahnung zeitgleich mit der Fälligkeit ein, wenn eine Zeit für die Leistung (§ 271 BGB) nach dem Kalender bestimmt ist. Dies wird vom Gesetz deswegen für gerechtfertigt gehalten, weil einerseits durch die kalendermäßige Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, dass die Zeit der Erfüllung für den Gläubiger wesentlich ist, und weil andererseits der Schuldner in diesen Fällen genau weiß, wann er zu leisten hat (BGH, Urt. v. 13.12.2001 – VII ZR 432/00, BGHZ 149,283,288). Eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann dabei durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein (BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, a.a.O., Rn. 7; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 145 f.). Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht für die Anwendung der Vorschrift hingegen grundsätzlich nicht aus (BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, a.a.O., m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Gläubiger – wie auch das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat – ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB hinsichtlich der Leistungszeit zusteht (BGH, Urt. v. 15.01.1990 – II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 76; v. 15.02.2005 – X ZR 87/04, NJW 2005,1772 unter I 1; v. 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006,3271 Rn. 7; v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, a.a.O.; Beschl. v. 19.09.2006 – X ZR 49/05, GE 2006,1608 Rn. 18). Ein solches einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Zeit der Leistung kann bspw. dann anzunehmen sein, wenn privatrechtliche Leistungsentgelte wegen eines – hier nicht vorliegenden- Anschluss- und Benutzungszwangs einseitig gem. § 315 BGB festgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 15.02.2005 – X ZR 87/04, a.a.O.). Darüber hinaus kann es einer Vertragspartei aber auch durch eine gesetzliche Bestimmung eingeräumt sein (BGH, Urt. v. 15.01.1990 – II ZR 164/88, a.a.O.; vgl. Senatsurt. v. 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, BGHZ 172,315 Rn. 14).

und

Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, liegt in der Angabe des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung eines Versorgers eine kalendermäßige Bestimmung der Zeit für die Leistung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bei Einhaltung der dort bestimmten Zwei-Wochen-Frist ein einseitiges Recht i.S.d. § 315 BGB zur Bestimmung der Leistungszeit eingeräumt wird.

Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt, ob ein Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunde mit Ablauf des in einer Rechnung vom Versorger angegebenen Leistungszeitpunkts ohne Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug gerät.

Die überwiegend vertretene Ansicht bejaht dies mit Blick auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV beziehungsweise dessen Vorgängervorschrift (§ 27 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979 [BGBL I, S. 684 – AVBEltV]) sowie auf die Parallelvorschriften für die Versorgung mit Gas, Wasser und Fernwärme (OLG Hamm, WuM 1991,431,435 [zu § 27 AVBFernwärmeVJ; LG Chemnitz, Urt. v. 04.04.2014 – 6 S 285/13, BeckRS 2015,11415 unter II 5 [zu § 27 AVBWasserV]; LG Arnsberg, Urt. v. 06.12.2013 – 40294/13, juris Rn. 36 [zu § 17 StromGVV/GasGVV]; LG Kleve, Urt. v. 15.04.1993 – 5 S 76/92, VKU-ND Nr. 546 S. 4, 5 [zu § 27 AVBWasserVJ; Danner/Theobald/Hartmann, Energierecht, Stand Januar 2016, § 17 StromGVV Rn. 9 Fn. 1 und § 23 NAV Rn. 21; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, Stand August 2003, § 27 AVBEltV Rn. 187; Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., § 27 AVBFernwärmeV, S. 198; Recknagel, in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, BandII, 1984, § 27 AVBV Rn. 3, 6,17; Ludwig/Odenthal, Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser [AVBWasserV] vom 20.06.1980, 1981, § 27 unter 5; vgl. AG Kerpen, Urt. v. 12.07.2011 -104 C 12/11, juris Rn. 15).

Ein Teil der Rechtsprechung versteht § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV demgegenüber – wie auch das Berufungsgericht-lediglich als Regelung hinsichtlich der Fälligkeit, die darüber hinaus keinen Einfluss auf die Voraussetzungen des Verzuges hat und ein einseitiges Recht des Versorgers zur Bestimmung der Leistungszeit nicht enthält (AG Bad Segeberg, Urt. v. 01.12.2011-17a C 78/11, juris Rn. 27 [zu § 17 StromGVV/GasGVV]; v. 04.07.2013 – 17 C 90/13, juris Rn. 7 [zu § 17 StromGVV]; LG Kiel, Urt. 10.06.2015 – 120351/14, juris Rn. 86 [zu § 17 GasGVV]). Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dem Versorger ein einseitiges Recht i.S.d. § 315 BGB zur Bestimmung der Fälligkeit und damit auch der Leistungszeit (§ 271 BGB) gewährt. Ein Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunde kommt demnach bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Schuldnerverzuges regelmäßig zu dem vom Versorger in einer Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitpunkt gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug, sofern dieser Zeitpunkt wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang dieser Zahlungsaufforderung liegt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV will entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes »Fälligkeit« dem Versorger allein die Bestimmung des Zeitpunkts überlassen, von dem ab er die Zahlung fordern kann, sondern auch die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Kunde leisten soll.

Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, lässt der nur auf die Fälligkeit abstellende Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV diese Auslegung zu, denn mit der Fälligkeit ist auch die Leistungszeit i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kalendermäßig bestimmt, so dass Verzug allein aufgrund der Fälligkeit eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – VII ZR 432/00, a.a.O.; Staudinger/ Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 68). Auch die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV spricht für ein solches Verständnis. Ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drucks. 306/06 Verordnung, S. 37) entspricht diese Regelung der Vorgängervorschrift in § 27 Abs. 1 AVBEltV, die dem Versorger bereits ein Recht zur Bestimmung der Leistungszeit i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) gab. Letzteres ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 1 AVBEltV, denn die dem Bundesrat zwecks Zustimmung zugeleitete ursprüngliche Fassung dieser Norm bezog sich ausdrücklich auf die Leistungszeit und formulierte, dass »Rechnungen [ … ]zu dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, [ … J zu zahlen sind« (BR-Drucks. 76/79, S. 23). Zwar ist dieser Wortlaut im weiteren Verfahren auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses dahingehend geändert worden, dass »Rechnungen [ … ] zu dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, [ … ] fällig sind«. Eine inhaltliche Veränderung war mit dieser ersichtlich an § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) orientierten Überarbeitung jedoch nicht verbunden, denn die Vorschrift sollte lediglich redaktionell verbessert werden (Empfehlungen der Ausschüsse BR-Drucks. 76/1/79, S. 23; Niederschrift über die Sitzung des Unterausschusses des Rechtsausschusses vom 13.03.1979 Nr. R 19/79 S. 21).

Weiter folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, dass die Vorschrift dem Versorger die Möglichkeit zur einseitigen Bestimmung der Leistungszeit einräumt. Aus der – vom Berufungsgericht nicht herangezogenen – Verordnungsbegründung zur insoweit von § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV unverändert übernommenen Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 1 AVBEltV geht hervor, dass diese Regelung nicht nur Kundenbelangen, sondern ebenso einem zügigen Inkasso und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Elektrizitätsversorgung Rechnung tragen soll (BR-Drucks. 76/79, S. 63). Der Zielsetzung eines zügigen Inkassos liefe es zuwider, wenn die Vorschrift lediglich zum Nachteil des Versorgers vom Grundsatz sofortiger Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB) abweichen und den Zeitpunkt, zu dem dieser die Zahlung erstmals fordern kann, auf einen mindestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung liegenden Termin hinausschieben würde.

Dem Verständnis, dass § 17 Abs.1 Satz 1 StromGVV dem Versorger die Befugnis zu einer einseitigen Bestimmung der Leistungszeit einräumt und sich nicht allein auf ein Hinausschieben der Fälligkeit beschränkt, steht nicht entgegen, dass die Vorschrift ausweislich der Verordnungsbegründung auch Belange der Kunden berücksichtigt (BR-Drucks. 76/79, a.a.O.). § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV trägt den Kundenbelangen insbesondere dadurch Rechnung, dass der Versorger bei seiner einseitigen Leistungszeitbestimmung nicht völlig frei ist, sondern hierbei zu beachten hat, dass dem Kunden eine Zahlungsfrist von wenigstens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung verbleibt.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Grundversorgungsvertrag i.S.d. § 1 Abs. 1 StromGVV handelt (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, WM 2011,1632 Rn. 32 [insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt]; v. 06.04.2016 – VIII ZR 236/10, juris Rn. 18), oder ob § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV aus anderen Gründen anwendbar ist (v gl. Senatsurt. v. 31.07.2013 – VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34 m.w.N.). Sollte dies der Fall sein, wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob der von der Klägerin in der Rechnung angegebene Zeitpunkt für die Fälligkeit (21.09.2010) wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang der Rechnung vom 06.09.2010 liegt, so dass Zinsen entsprechend § 187 BGB ab dem Folgetag zu zahlen wären(vgl. Senatsurt. v. 16.09.2015 – VIII ZR 119/14, WM 2016, 652 Rn. 32). Wäre diese Frist nicht gewahrt, hätte die Klägerin die durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV vorgegebene (Ermessens-) Grenze bei der Bestimmung der Leistungszeit nicht eingehalten. Die Leistungszeitbestimmung durch die Klägerin wäre unbillig und damit unwirksam (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2006- X ZR 157/05, a.a.O., Rn. 9), so dass der Beklagte hierdurch nicht in Verzug geraten wäre.“

Kommentare sind geschlossen.