§§ 17 Abs. 1, 8 Abs. 2 StromGVV: Der Kunde hat den Vollbeweis für die Fehlerhaftigkeit einer Stromrechnung zu führen – Amtsgericht Göppingen 2 C 1632/10
Der Kunde hat den Vollbeweis für die Fehlerhaftigkeit einer Stromrechnung zu führen; der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit die abgelesenen Zählerstände an dem Zähler zu überprüfen und zeitnah eine Zählerbefundprüfung zu beantragen. Tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.
27.04.2012
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart