Zum konkludenten Abschluss von Versorgungsverträgen mit Mietern – § 2 Abs. 2 StromGVV

BGB §§ 133, 157;  StromGVV S 2 Abs. 2

Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt

BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 165/18- LG Itzehoe

(im Anschluss an Senatsurteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21)

ein Beitrag von Rechtsanwalt K. Paliakoudis – Stuttgart

§§ 17 Abs. 1, 8 Abs. 2 StromGVV: Der Kunde trägt Beweislast für die Fehlerhaftigkeit einer Stromrechnung – Amtsgericht Göppingen 2 C 1632/10

§§ 17 Abs. 1, 8 Abs. 2 StromGVV: Der Kunde hat den Vollbeweis für die Fehlerhaftigkeit einer Stromrechnung zu führen – Amtsgericht Göppingen 2 C 1632/10

Der Kunde hat den Vollbeweis für die Fehlerhaftigkeit einer Stromrechnung zu führen; der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit die abgelesenen Zählerstände an dem Zähler zu überprüfen und zeitnah eine Zählerbefundprüfung zu beantragen. Tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.

27.04.2012

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

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Energiewende schwarz-gelb

Der Bundesrat hat nach der Verabschiedung im Bundestag am 30. Juni 2011 die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Atomgesetz und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft treten können. Dabei wurde nicht nur darauf Wert gelegt, dass die Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien verschärft werden, sondern auch, dass die finanziellen staatlichen Fördermöglichkeiten beibehalten oder sogar ausgebaut werden. Auch die bürokratische und die finanzielle Entlastung insbesondere mittelständischer energieintensiver Unternehmen ist ein weiterer Gewinn dieser neuen gesetzlichen Regelung.

In erster Linie wurde ein breiter politischer Konsens geschaffen, mit dem die Mehrheit der Parlamentsfraktionen übereinstimmte und die fundamentale Wende in der Energieversorgung besiegelt. Das EEG sorgt nicht nur für den zukünftigen Ausbau umweltfreundlicher Stromerzeugung sondern fördert gleichzeitig das Wachstum der Umwelttechnologie. Der Wirtschaftsstandort Deutschland ist schon heute weltweit an der Spitze dieser Branche.

Mit dem Atomgesetz wurde die schrittweise erfolgende Abschaltung aller Atomkraftwerke in Deutschland bis spätestens zum Jahr 2022 beschlossen. So hat die Regierung entschieden, dass die acht vorläufig abgeschalteten Kernkraftwerke nach dem Moratorium nicht wieder ans Netz gehen werden. Damit konnten fünf Kraftwerke vor dem, von der damaligen rot-grünen Regierung beschlossenen Datum, vom Netz genommen werden.

Im Hinblick auf die Förderung Erneuerbarer Energien wird ein fünf Milliarden Euro schweres Finanzierungsprogramm für Windkraftanlagen auf hoher See eingesetzt. Das ist eines von vielen Projekten, die dem Ziel dienen sollen, die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien von heute 17 Prozent bis spätestens zum Jahr 2020 auf 35 Prozent zu steigern. Hinzu kommt, dass die Ausgaben für die Gebäudesanierung, mit der am meisten Energie eingespart werden kann, um die Hälfte erhöht werden.

Für die christlich-liberale Koalition steht bei der Energiewende stets im Vordergrund, dass die Belastungen für die Endverbraucher durch den Umstieg auf erneuerbare Energien möglichst gering gehalten werden und dass besonders energieintensiven Industrien kein Nachteil entsteht.

Mit der Verabschiedung der Gesetze zur Energiewende ist Deutschland im Vergleich mit anderen Industrieländern ein absoluter Vorreiter auf diesem Gebiet. Allerdings erfordern die unumgänglichen Eingriffe in das Landschaftsbild, die erfolgen müssen um den Umstieg auf erneuerbare Energien realisieren zu können, auch Verständnis und Akzeptanz in der Bevölkerung.

Sicherlich stehen hier auch noch viele juristische Auseinandersetzungen ins Haus. Die Energiewende wird mit der Grundlinie Verbraucherpreise bezahlbar – Arbeitsplätze sichern – Ausbau der Erneuerbaren Energie umsetzen nur gelingen, wenn unsere Umsetzungsprozesse beschleunigt werden. Hierzu sollten auch viele bestehende  gesetzliche Regelungen auf den Prüfstand. Die Kunst dabei wird sein, den Wunsch der Bürger nach mehr Beteiligung ebenfalls zu berücksichtigen.

In 20 Jahren blicken wir dann hoffentlich erfolgreich auf die Umsetzung des Energiepakets zurück, für das die christlich-liberale Koalition die besten Voraussetzungen geschaffen hat.

28.11.2011 – ein Beitrag von Rechtsanwalt Steffen Bilger, MdB / Berlin

§ 2 StromGVV/GasGVV/AVBWasserV; Vertragsschluss; Leistungsempfang

  1. Ein Vertrag über die Lieferung von Energie durch sozialtypisches Verhalten kommt grundsätzlich mit demjenigen zustande, der die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat.
  2. Der Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten mit dem Verfügungsberechtigten setzt nicht voraus, dass dieser die Energie persönlich entnimmt. Es genügt vielmehr, wenn er die Entnahme durch Dritte gestattet, was im Verhältnis des Vermieters zum Mieter grundsätzlich möglich sein kann.
  3. Aus der Anmietung von Räumen folgt daher zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig, dass der Mieter Vertragspartner des Versorgungsunternehmens wird. Insoweit ist zu differenzieren, ob der Hauptmieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen für den Energiebezug selbst zu sorgen hat oder ob die Energieversorgung zu den vertraglichen Aufgaben des Vermieters gehört.
  4. Von der Vereinbarung einer sog. Bruttomiete sind – auch bei Gewerberaummietverhältnissen – regelmäßig nur die in der Betriebskostenverordnung geregelten Nebenkostenpositionen erfasst, nicht hingegen der individuelle Stromverbrauch des Mieters, den dieser deshalb selbst zu tragen hat.

OLG Naumburg, Urteil vom 06.12.2005 – Az: 9 U 61/05 in RdE 2006, 319

29.07.2011 –  ein Beitrag von Rechtsanwalt K. Paliakoudis – Stuttgart