§ 23 Abs. 1 NDAV: Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverweigerung

§ 23 Abs. 1 NDAV: Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverweigerung

Gemäß § 23 Abs. 1 NDAV werden Rechnungen zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

Fälligkeit

Nach § 23 Abs. 1 NDAV werden Rechnungen zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Rechnungen iSd § 23 Abs. 1 NDAV sind sowohl die Endabrechnungen als auch Abschlagszahlungen.

Die durch § 23 Abs. 1 NDAV begründete Möglichkeit Fälligkeitstermine festzulegen steht einer vertraglichen Vereinbarung einer kalendermäßigen Bestimmung der Fälligkeit im Sinne von § 286 Abs. 2 BGB gleich.

Zahlungsverweigerung – Einwände gegen Rechnungen

Ein offensichtlicher Fehler liegt dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise keine vernünftigen Zweifel an der Fehlerhaftigkeit möglich sind, der Rechnung sozusagen die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben ist“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. 05. 2004 – I – 17 U 137/03; OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2001, R+S 2001, S.34; OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2001, R+S 2002, S. 13)

Folglich ist ein Anschlussnehmer nicht bereits dann zur Zahlungsverweigerung berechtigt, wenn er sich darauf beruft, dass Rechnungen oder Abschlagsberechnungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, beispielhaft weil unklar sei, welche Längen vom Netzanschluss bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze berechnet worden seien (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23. 08. 2001, R+S 2001, S. 47.).

Auch kann sich ein Anschlussnehmer bei der Abrechnung der Netzanschlusskosten nicht auf ein Zahlungsverweigerungsrecht berufen mit der Begründung, dass die Verlegung nicht den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung entsprochen habe oder der Netzbetreiber verpflichtet sei, die durchgeführten Arbeiten durch die Vorlage von Aufmasszeichnungen nachzuweisen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. 06. 1987, RdE 1987, S. 245; LG Wuppertal, Urteil vom 17. 11. 1987, RdE 1988, S. 216).

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