§ 23 Abs. 2 NDAV: Zahlungsverzug

§ 23 Abs. 2 NDAV: Zahlungsverzug

Gemäß § 23 Abs. 2 NDAV kann der Netzbetreiber bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

Nach § 286 Abs. 2 BGB ist eine Mahnung für den Verzug nicht erforderlich, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist. In diesem Fall tritt der Verzug ohne Mahnung automatisch ein, wenn der Schuldner zu dem kalendermäßig bestimmten Tag seine Leistung nicht erbringt.

Der Kunde gerät daher in Verzug, wenn er Rechnungen oder Abschlagsrechnungen nicht zu den kalendermäßig festgelegten Zeitpunkten zahlt; auch gerät er in Verzug, wenn er Baukostenzuschuss- oder Anschlusskostenrechnungen nicht zu den kalendermäßig festgelegten Zeitpunkten zahlt.

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