§ 9 NAV / NDAV / § 10 AVBWasserV: Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses – Landgericht Stuttgart 20 O 92/10

§ 9 NAV / NDAV / § 10 AVBWasserV:

Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses – Landgericht Stuttgart 20 O 92/10

Gemäß § 9 Abs. 1 NDAV ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für

  1. die Herstellung des Netzanschlusses,
  2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung

der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

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Das Landgericht Stuttgart hat am 29.10.2010 nachfolgendes Urteil erlassen.

Die vom Landgericht Stuttgart angewandten Vorschriften der AVBWasserV können aufgrund ihrer Gleichheit bzw. Ähnlichkeit zu den Vorschriften der NAV / NDAV entsprechend angewandt werden.

Landgericht Stuttgart

20. Zivilkammer

Verkündet am

29. Oktober 2010

Im Namen des Volkes

Urteil

Im Rechtsstreit

Energieversorgungsunternehmen

Klägerin

gegen

Dr. M. C.

Beklagter

wegen Forderung

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. Oktober 2010 durch Richterin am LG S. als Einzelrichterin

für RECHT erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.043,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2009 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.328,86 €

 

Tatbestand:

Streitig sind Kosten für einen Wasser- und Gasanschluss.

Der Beklagte ist Eigentümer des in Musterstadt liegenden Grundstücks Musterstrasse 151. Das auf dem Grundstück errichtete Gebäude ist seit 1953/1954 an das Wasser und Gasnetz der Klägerin angeschlossen.

Nachdem sich der Beklagte zur Bebauung des sich vor dem Gebäude Musterstrasse 151 befindlichen unbebauten Grundstücksteils (im Folgenden: Musterstrasse 149) entschlossen hatte, wandte er sich wegen der für den Anschluss des neuen Gebäudes erforderlichen Arbeiten an die Klägerin. Dabei wurde festgestellt, dass die das Gebäude 151 mit Wasser und Gas versorgenden Leitungen in dem Bereich verlegt sind, in dem das neue Gebäude errichtet werden sollte. Aus Sicherheitsgründen mussten daher die das Gebäude 151 versorgenden Leitungen verlegt werden. Insgesamt erstellte die Klägerin folgende Angebote:

Datum Angebot Nr. Grundstück Gegenstand Preis / €
05.01.06 20041496 Musterstr. 151 neuer Wasseranschluss

3.139,93

05.01.06 20041491 (Anlage K 15) Musterstr. 151 Änderung Wasseranschluss

1.162,32

05.01.06 20041497 (Anlage K 2) Musterstr. 151 neuer Gasanschluss

2.147,02

05.01.06 20041490 (Anlage K 14) Musterstr. 151 Änderung Gasanschluss

752,84

Zwischensumme:

7.202,11

25.01.06 20042387 (Anlage K 16) Musterstr. 149 neuer Stromanschluss

3.483,35

25.01.06 20042395 (Anlage K 17) Musterstr. 149 neuer Gasanschluss

3.780,66

25.01.06 20042388 (Anlage K 18) Musterstr. 149 neuer Wasseranschluss

4.535,62

Summe

19.001,74

Am 25.01.2006 führte die Klägerin Arbeiten an dem Wasser- und Gasanschluss für das Grundstück Musterstr. 151 aus.

Davor hatte der Beklagte absprachegemäß selbst Grabungen durchgeführt. Die Klägerin rechnete über ihre Leistungen wie folgt ab:

Datum Anlage Grundstück Gegenstand Preis / €
25.11.09 K4 Musterstr. 151 neuer Wasseranschluss 2.896,32
25.11.09 B2 Musterstr. 151 Änderung Wasseranschluss 1.072,14
25.11.09 K5 Musterstr. 151 neuer Gasanschluss 2.147,02
25.11.09 B2 Musterstr. 151 Änderung Gasanschluss 752,84
Zwischensumme: 6.868,32
04.09.06 B3 Musterstr. 149 neuer Stromanschluss 3.362,72
04.09.06 B3 Musterstr. 149 neuer Gasanschluss 3.218,03
04.09.06 B3 Musterstr. 149 neuer Wasseranschluss 3.680,03
Summe 17.129,10

Der Beklagte hat auf die Rechnungen vom 25.11.2009 In Hohe von 2.896,32 € und 2.147,02 € (Anlagen K 4, 5) keine Zahlungen geleistet. Die weiteren Rechnungen wurden vom Beklagten bezahlt. Mit Schreiben vom 09.12.2009 kündigte die Klägerin dem Beklagten wegen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs „ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht“ eine Rückzahlung in Höhe von 285,52 € an (Anlage B 7). Eine Zahlung an den Beklagten ist noch nicht erfolgt.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei zur Zahlung von (2.896,32 € + 2.147,02 € =) 5.043,34 € verpflichtet. Der Beklagte habe sämtliche, Pauschalpreise enthaltende Angebote vom 05.01.2006 noch am selben Tag angenommen (Anlage K 3). Der Beklagte habe bei seiner Annahme versehentlich das Datum ,,04.01.2006″ vermerkt. Da die bisherigen Leitungen verlegt hätten werden müssen, hätten die im Gebäude 151 bestehenden Anschlüsse zurückgebaut und neu hergestellt werden müssen. Die dafür erforderlichen Arbeiten seien mit dem Beklagten telefonisch und auch vor Ort besprochen worden. Entsprechend dieser Absprache sei eine Grube auf dem Gehweg und auf der Straße ausgehoben worden, wofür bei der Stadt eine Ausnahmegenehmigung eingeholt worden sei (Anlage K 10). In die Gruben seien Kunststoffrohre verlegt worden, so dass die früheren für Stahlleitungen ausgelegten Hausanschlüsse nicht mehr verwandt hätten werden können. Über diese Leistungen sei ordnungsgemäß nach der veröffentlichten und dem Beklagten auch bekannten Kostenpauschale HANEKO i. S. d. §§ 10 AVBGasV, 10 AVBWasserV abgerechnet worden (Anlage K 9). Die Maßen würden sich aus den Aufmaßen ergeben (Anlage K 11 f). Verwirkung sei nicht eingetreten. Allein eine späte Rechnungserteilung begründe noch keinen zur Verwirkung führenden Vertrauenstatbestand. Gegenforderungen des Beklagten bestünden nicht. Sie habe die Aufrechnungserklärung des Beklagten mangels Vollmacht zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.043,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.12.2009 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er sei zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet. Er habe die mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht beauftragt. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Kosten seien der Beklagten zudem nicht entstanden. Die Kosten seien überhöht und nicht angemessen. Im Rahmen der Verlegung der Leitungen für das Gebäude 151 hätten keine neuen Gas- und Wasseranschlüsse eingerichtet werden müssen. Die Anschlüsse seien ja bereits vorhanden gewesen. Deswegen hätte er auch nur die Verlegung der Leitungen in Auftrag gegeben (Anlage B 1). Diese auf die Verlegung der vorhandenen Leitungen beschränkte Auftragsvergabe habe er der Klägerin mehrmals, u. a. bei einem Telefonat am 05.01.2006, nach Eingang der weiteren Angebote dargelegt. Termine vor Ort wegen des Gas- und Wasseranschlusses hätte es keine gegeben. Die Arbeiten der Klägerin auf dem Grundstück hätten ca. 3 Stunden gedauert. Eine Aufgrabung durch die Klägerin sei wegen der von ihm vorgenommenen Grabungsarbeiten nur auf einem „ganz kleinen Stück“ erforderlich gewesen. Die Zuschüttungen seien ebenfalls von ihm durchgeführt worden. Die Klägerin berechne Kosten doppelt. Einerseits werde eine Grundpauschale für den Netzanschluss ausgewiesen. Andererseits würden Kosten für die jeweilige Anschlussänderung verlangt. Die Grabungsarbeiten seien bereits bei den das Gebäude 149 betreffenden Rechnungen aufgeführt worden. Bereits aus der Kostenpauschale HANEKO ergebe sich, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten nur bei der Einrichtung eines Neuanschlusses berechnet werden könnten. Das Gebäude 151 verfüge jedoch lediglich über Altanschlüsse. Die Kostenpauschale sei zudem bei Vertragsabschluss nicht wirksam einbezogen worden. Die streitgegenständliche Forderung sei verwirkt. Trotz Durchführung der Arbeiten im Jahr 2006 hätte die Klägerin die Rechnungen erst im Jahr 2009 erstellt. Hilfsweise rechne er mit der seitens der Klägerin erteilten Gutschrift in Höhe von 285,52 € auf.

Für den restlichen Vortrag der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Entsprechend dem Beschluss vom 02.07.2010 (BI. 92 d. A) und der Verfügung vom 03.08.2010 (BI. 112 d. A) wurden die Zeugen Ma. und Mi. vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (BI. 118 ff d. A) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist zur Zahlung von 5.043,34 € verpflichtet.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Erbringung der in den Anlagen K 1, 2, 14 und 15 aufgeführten Leistungen gegen Zahlung von insgesamt 7.202,11 € zustande gekommen.

Ein Vertragsabschluss im Sinne der §§ 145 ff, 631 BGB setzt übereinstimmende, auf die entgeltliche Erstellung eines Werkes gerichtete Willenserklärungen der jeweiligen Vertragsparteien voraus. Dabei sind die Erklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte. Entsprechend diesen Grundsätzen ist von einem Werkvertragsabschluss mit dem o.g. Inhalt auszugehen. Die Klägerin hat dem Beklagten alle Angebote vom 05.01.2006 zugesandt. Der Beklagte hat diese Angebote auch ohne Einschränkung angenommen. Der Behauptung des Beklagten, er habe seine Zustimmung zu den in den Anlagen K 1 und 2 aufgeführten Arbeiten verweigert, konnte nicht gefolgt werden. Das Gericht ist vielmehr aufgrund der Schilderung des Zeugen Ma. sowie den vorgelegten Urkunden davon überzeugt, dass dem Beklagten die Anlagen K1, 15, 2 und 14 am 05.01.2006 übersandt worden sind und sich die als Anlage K 3 vorgelegte, vom Beklagten unterzeichnete Erklärung auf sämtliche Angebote erstreckt.

a) Die Angaben des Beklagten stehen in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen

Ma.. Dieser erklärte, er habe dem Beklagten – wie von ihm auf der Anlage K 13 handschriftlich vermerkt – sämtliche am 05.01.2006 erstellten Angebote und damit auch die Anlagen K 1 und 2 per Fax übermittelt sowie nach deren Zugang auf die telefonische Anfrage des Beklagten noch am 05.01.2006 erklärt. Insbesondere habe er den Beklagten dabei darauf hingewiesen, dass das Gebäude 151 „wieder versorgt werden müsse“ und daher sämtliche in den Angeboten aufgeführten Leistungen auch erforderlich seien. Die Schilderung des Beklagten betreffend die am 05.01.2006 ihm übersandten Angebote sowie den Inhalt seiner Annahmeerklärung (Anlage K 3) ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte konnte nicht erklären, welche Angebote er am 04.01.2006 angenommen haben will. Weitere, vor dem 05.01.2006 gefertigte Angebote der Klägerin wurden seitens des Beklagten jedenfalls nicht vorgelegt, so dass das Gericht betreffend dem vom Beklagten auf der Annahmeerklärung vermerkten Datum ,,04.01.2006″ von einem Schreibfehler ausgeht. Im Übrigen wäre auch das zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Ma. am 05.01.2006 geführten Telefonat ohne Zusendung der Anlagen K 1 und 2 nicht verständlich. Erst bei Erhalt der Anlagen K 1 und 2 sowie K 14 und 15 lassen sich die vom Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich einer Doppelberechnung erklären. Dem Beklagten müssen daher, als er den Auftrag erteilt hat, die vier Angebote vorgelegen haben.

b) Diese Angebote hat der Beklagte mit seiner „Auftragserteilung“ ohne Einschränkung angenommen. Einen mündlichen Vorbehalt – wie vom Beklagten geltend gemacht – konnte der Zeuge Ma. nicht bestätigen. Die weitere Behauptung des Beklagten, ihm sei am Telefon erklärt worden, er könne „die Angebote wegwerfen“, da diese reduziert würden, wurde durch die Klägerin bestritten und weder vom Zeugen Mi. noch vom Zeugen Ma. bestätigt. Von der Klägerin abgeänderte Angebote wurden vom Beklagten auch nicht vorgelegt.

c) Entgegen den Ausführungen des Beklagten wurden auch die in den Angeboten aufgeführten Preise in den Vertrag wirksam mit einbezogen. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist zu verneinen. Die dem Beklagten am 05.01.2006 zugesandten Angebote sind verständlich. Wie sich bereits aus dem Eingangstext der Angebote K 14 und 15 ergibt, beziehen sich diese beiden Angebote vom 05.01.2006 allein auf die Trennung der durch das neu einzurichtende Grundstück 149 geführten Versorgungsleitungen von den sich in der Straße befindlichen Hauptleitungen („Anschlussabtrennung der Altanschlüsse in der Straße“, „Anschlussrückbau“). Demgegenüber befassen sich die Angebote „neuer Wasser- und Gashausanschluss“ mit sämtlichen Arbeiten, die für die Umverlegung der Leitungen ab dem Anschluss an die Hauptleitung erforderlich sind. Entgegen der mehrmals durch den Beklagten geäußerten Rechtsauffassung handelt es sich bei den in den Anlagen K 1 und 2 angebotenen Leistungen nicht lediglich um Arbeiten an den im Gebäude 151 bereits vorhandenen Wandeinführungen, sondern um sämtliche, ab der Anschlussstelle an der Hauptleitung erforderlichen Arbeiten, um die Versorgung des Gebäudes 151 mit Wasser und Gas zu gewährleisten. Ein treuwidriges Handeln bei der Preisgestaltung kann nicht festgestellt werden. Die Arbeiten wurden – ebenfalls für den Beklagten erkennbar – von der Klägerin gegen Zahlung von Pauschalpreisen angeboten, wobei sich die Preise für Wasser und Gas einerseits aus einer vom jeweiligen Aufwand unabhängigen Grundpauschale und einer vom Material abhängigen Pauschale zusammensetzt. Entgegen den Einschätzungen des Beklagten begründen diese Pauschalpreise keine unangemessene Benachteiligung des jeweiligen Kunden. Durch diese von der Klägerin im Voraus festgesetzten und – wie vom Zeugen Ma. bestätigt – im Internet veröffentlichten Preise wird vielmehr die Gleichbehandlung aller Kunden der Klägerin ermöglicht.

2. Die Klägerin hat die am 05.01.2006 angebotenen Leistungen auch vollständig ausgeführt. Die Anschlüsse an den in der Straße liegenden Hauptleitungen für das Gebäude 151 wurden nach den Angaben des Zeugen Ma. verlegt. Das Gebäude 151 wird nunmehr wieder mit Wasser und Gas versorgt, wobei diese Leitungen neben dem für das Gebäude 149 liegenden Baufeld geführt wurden.

3. Die Klägerin hat ihre Leistungen entsprechend ihren Angeboten abgerechnet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich 31 m Anschlusslänge selbst erbracht hat. Der Beklagte hat die zur Verlegung der Leitungen erforderliche Länge nicht bestritten. Sollte diese von den Parteien durch Annahme der Angebote vereinbarte Menge jedoch wegen entgegen den vertraglichen Vereinbarungen durch den Beklagten erbrachten Eigenleistungen nicht angefallen sein, würde dies den zuvor vom Beklagten zugesagten pauschalen Werklohn der Klägerin nicht reduzieren. Eine Doppelerfassung von Leistungen ist auch bei Berücksichtigung der für das Gebäude 149 von der Klägerin ausgestellten Rechnungen auszuschließen. Diese Rechnungen erfassen lediglich die von der Abzweigung zum Gebäude 149 durch die Klägerin verlegten Leitungen (,,3 m verrechnungsrelevante Anschlusslänge“). Die im Übrigen zu den Angeboten festzustellende Differenz ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin die Umsatzsteuer lediglich mit 7 % und nicht – wie angeboten – mit 16 % berücksichtigt hat. Eine Benachteiligung des Beklagten ist insoweit nicht feststellbar.

4. Der von der Klägerin geltend gemachten Forderung steht der Einwand der Verwirkung nicht entgegen. Allein das vom Beklagten vorgetragene Zeitmoment rechtfertigt nicht die Annahme der Verwirkung. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, inwieweit er darauf vertraut hat, dass die Klägerin über die von ihr erbrachten Leistungen nicht weiter abrechnet.

5. Die Forderung der Klägerin ist auch nicht gemäß § 389 BGB in Höhe von 285,52 € erloschen. Allein die Vorlage des Schreibens der Klägerin vom 09.12.2009 rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Forderung des Beklagten. Wie der Beklagte bereits in der Verfügung vom 30.06.2010 (BI. 67 f d. A.) hingewiesen worden ist, hat die Beklagte mit diesem Schreiben kein Schuldanerkenntnis abgegeben. Die Klägerin hat vielmehr in diesem Schreiben ausdrücklich angekündigt, dass sie „auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer … Rechtspflicht“ beabsichtige, an den Beklagten eine Zahlung zu leisten. Trotz dieses Hinweises hat der Beklagte die von ihm geltend gemachte Forderung nicht konkret dargelegt, insbesondere keinen Grund für die von ihm beanspruchte Rückwirkung von im Jahr 2008 verkündeter Urteile auf eine von der Klägerin im Jahr 2006 ausgestellten und von ihm vollständig gezahlten Rechnung genannt.

Die Klage ist somit begründet. Die von den Parteien außerdem benannten Zeugen waren im Hinblick auf die Angaben der Zeugen Ma. und Mi. sowie den vorgelegten Urkunden nicht zu vernehmen. Ein Gutachten zu den von der Klägerin in Rechnung gestellten Preisen war nicht einzuholen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

II.

Der Beklagte befindet sich entsprechend dem Vortrag der Klägerin seit dem 15.12.2009 mit der Zahlung des o. g. Betrags in Verzug. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach

§§ 91,709 ZPO.

S.

Richterin am LG

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