§ 17 Abs. 1 StromGVV: Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen eines Grundversorgers

§ 17 Abs. 1 StromGVV: Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen eines Grundversorgers

Rechnungen und Abschläge eines Grundversorgers werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

Amtsgericht Nürtingen

72622 Nürtingen

Az.: 44 C 1873/11

 

Verkündet am 20.03.2012

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen

Energieversorger

Klägerin

gegen

Beklagte H. ,

Beklagte

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Nürtingen durch den Direktor des Amtsgerichts G. am 20.03.2012  nach dem Sach- und Streitstand vom 02.03.2012 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.803,87 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.773,15 seit 20.08.2009 und aus 30,72 seit 09.10.2009 sowie weitere 50,88 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage angewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.807,87 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte als Bewohnerin des Gebäudes O. Straße in L. bezog ab dem 01.01.2005 von der Klägerin Strom über die dort ordnungsgemäß installierten elektrischen Anlagen, In der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2009 bezog die Beklagte insgesamt 8.727 kWh, die unter Zugrundelegung der von der Klägerin gemäß ihren allgemeinen Lieferbedingungen wie folgt berechnet wurden:

Grundpreis netto für das Jahr 2005 und 2006:                                159,00 Euro,

Grundpreis für das Jahr 2007, 2008 und das erste Halbjahr 2009:   198,42 Euro,

Grundpreis für den Zeitraum Juli 2009                                               6,75 Euro,

Verbrauch gem. Tarif für die Grundversorgung Haushalt

(netto) im Jahr 2005:                                                                   233,30 Euro,

für das Jahr 2006 (erstes Halbjahr):                                               117,05 Euro,

für das Jahr 2006 (zweites Halbjahr):                                                      122,86 Euro,

für das Jahr 2007:                                                                         271,56 Euro,

für das Jahr 2008 (erstes Halbjahr):                                               133,57 Euro,

für das Jahr 2008 (zweites Halbjahr):                                                      167,05 Euro,

für das Jahr 2009 (erstes Halbjahr):                                               176,78 Euro,

für den Monat Juli 2009:                                                                  27,39 Euro,

Unter Hinzurechnung der für die Bezugszeiten gesetzlich vorgegebenen

Stromsteuer von insgesamt                                                           178,91 Euro

und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer stellte die Klägerin mit Rechnung

vom 03.08.2009 den Betrag (brutto) von                                    2.112,15 Euro

zuzüglich Mahnkosten (*)                                                                   4,00 Euro,

abzüglich einer Zahlung der Beklagten über                                      288,00 Euro,

den Betrag von                                                                            1.828,15 Euro

in Rechnung, Hierauf überwies die Beklagte am 10.08.2009             751,00 Euro,

sodass die Klägerin für den Bezugszeitraum bis 31.07.2009 noch 1.777,15 Euro forderte.

In der Zeit vom 01.08.2009 bis 14.09.2009 bezog die Beklagte 314 kWh von der Klägerin, die ihr dafür einen Grundpreis von netto                                      9,79 Euro

und einen Verbrauchspreis von                                                          52,44 Euro

unter Hinzurechnung von Stromsteuer und Umsatzsteuer,

insgesamt am 23.09.2009 brutto                                                     81,72 Euro

in Rechnung stellte. Hierbei berücksichtigte die Klägerin eine

Vorauszahlung der Beklagten i.H.v.                                                    51,00 Euro,

sodass sich eine Restforderung ergab von                                         30,72 Euro.

Die Beklagte wurde sie am 15.09.2009 und 21.10.2009 gemahnt, wofür die Klägerin jeweils 4,00 Euro Mahnkosten begehrt.

 Nachdem die Beklagte weiterhin nicht zahlte, beauftragte die Klägerin die Rechtsanwälte XXX, welche den Beklagten erneut am 17.02.2010 zur Zahlung aufforderten. Hierfür wandte die Klägerin als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 47,88 Euro (netto) auf.

 Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei zur Zahlung der geltend gemachten Beträge verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.807,87 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.777,15 Euro ab 20.08.2009 und aus 30,72 Euro ab 09.10.2009 sowie weitere 55,88 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie sei erstmals im Mai 209 von der Klägerin zur Zahlung aufgefordert worden, was sie getan habe. Weiter habe die Klägerin nur eine offene Forderung i.H.v. 290,00 Euro geltend gemacht. Die Klägerin selbst sei daher davon ausgegangen, dass die Forderungen verjährt, jedenfalls verwirkt seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

Aufgrund des Umstands, dass die Beklagten ab 01.11.2005 Strom von der Klägerin bezogen hat, ist zwischen den Parteien jedenfalls stillschweigend ein Stromliefervertrag zustande gekommen, aufgrund dessen die Klägerin zur Lieferung von Strom jedenfalls zu den Grundtarifbedingungen verpflichtet und die Beklagte im Gegenzug zur Zahlung des insoweit angemessenen und vereinbarten Entgeltes verpflichtet war. Dies sowie die bezogene Strommenge wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt.

Forderungen wie die der Klägerin unterliegen zunächst der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Diese beginnt (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. § 271 BGB) mit der Entstehung des Anspruchs.

Vorliegend sind die Forderungen der Klägerin, die der Abrechnung bedurften, jeweils erst mit Rechnungsstellung fällig geworden (vgl. Palandt, 71. Auflage, BGB § 271 Rn.7 a.E.). Daraus folgt, dass die Forderung der Klägerin gemäß Rechnung vom 03.08.2009 spätestens zum 31.12.2012 verjährt wäre, die Rechnung vom 23.09.2009 spätestens am 31.12.2012. Darauf kommt es allerdings nicht an, da durch das gerichtliche Mahnverfahren und das gerichtliche

Verfahren die Verjährung gehemmt ist (§ 204 BGB).

Die Forderung der Klägerin, auch soweit sie sich auf einen Zeitraum ab 2005 bezieht, ist auch unter Berücksichtigung von § 242 BGB nicht als verwirkt anzusehen. Zum einen ist festzustellen, dass die in Betracht kommenden Zeiträume der Nachforderung nicht so groß sind, dass sich die Unbilligkeit der Geltendmachung aufdrängen würde. Zum anderen ist zu sehen, dass die Klägerin für die Beklagten keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, wonach die Beklagte darauf hätte vertrauen dürfen und können, sie werde für die in Anspruch genommenen Stromlieferungen nicht „zur Kasse“ gebeten. Die Beklagte musste, da sie weder Vorauszahlungen noch sonstige Zahlungen ab 2005 leistete, stets damit rechnen, dass die Klägerin den gelieferten Strom berechnet und Zahlung verlangt.

Auch der Umstand, dass die Beklagte nach ihren Angaben erstmals am 26.05.2009 im Hinblick auf die angekündigte Stromsperre mit einer Zahlungsaufforderung von 200,00 Euro konfrontiert wurde, führt nicht zur Verwirkung der Ansprüche der Klägerin für die vorangegangenen Zeiträume. Denn die Klägerin hat zeitnah im Anschluss daran die Stromrechnungen erstellt. Der Zeitraum von wenigen Wochen lässt die Geltendmachung der Stromlieferungen ab 2005 deshalb nicht als unbillig erscheinen.

Hinsichtlich der Nebenforderungen ist die Klage nur zum Teil begründet. Die mit Rechnung vom 03.08.2009 geltend gemachte Mahngebühr ist nicht schlüssig dargetan. Hinsichtlich der weiteren Mahnkosten ist ein Betrag von je 1,50 Euro als Verzugsschaden angemessen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von netto 47,88 Euro hat die Beklagte als Verzugsschaden zu ersetzen.

Nebenentscheidungen: §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Gez.

Richter

© www.energierecht-blog.de

Schreibe einen Kommentar