§ 2 StromGVV/GasGVV: Zustandekommen eines Energieversorgungsvertrags / unbefugte Entziehung elektrischer Energie / Schuldübernahme – Amtsgericht Esslingen Az: 6 C 1643/08

§ 2 AVBEltV Zustandekommen eines Energieversorgungsvertrags / unbefugte Entziehung elektrischer Energie / Schuldübernahme

  • Gemäß § 2 AVBEltV kommt der Grundversorgungsvertrag durch Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zustande.
  • Für die unbefugte Entziehung elektrischer Energie aus der Kundenanlage durch einen Dritten trägt der Kunde das Risiko für den Energieverbrauch in seiner Verbrauchsstelle bzw. haftet der Kunde (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, § 21 AVBEltV Rn 28 mwN).

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 


Das Amtsgericht Esslingen hat am 30.01.2009 das nachfolgende Urteil erlassen.

Die vom Amtsgericht Esslingen angewandten Vorschriften der AVBEltV können aufgrund ihrer Gleichheit bzw. Ähnlichkeit zu den Vorschriften der StromGVV / GasGVV bzw. AVBWasserV entsprechend angewandt werden.

Amtsgericht Esslingen

Geschäftszeichen: 6 C 1643/08

verkündet am 30.01.2009

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen

Energieversorgungsunternehmen

– Klägerin –

gegen

A. D.

– Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Esslingen durch Richterin M. in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2009

für R E C H T erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.281,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2007 sowie Mahnkosten in Höhe von 4 € zu bezahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Bezahlung von Stromlieferungen für dessen Abnahmestelle in der Musterstrasse in Musterstadt für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis 30.06.2005 in Höhe von insgesamt 1.281,30 € geltend.

Der Beklagte bezog im genannten Zeitraum über die genannte Abnahmestelle Strom von der Klägerin. Die Abnahmestelle lief zuvor über den Vermieter des Beklagten, Herrn Vermieter. In einem gemeinsamen Schreiben des Vermieters und des Beklagten an die Klägerin vom 22.12.2004, auf dessen Inhalt (Blatt 87 der Akte) verwiesen wird, baten diese, den Stromverbrauch ab 01.08.2004 dem Beklagten in Rechnung zu stellen. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 dem Beklagten den Stromverbrauch zum Gewerbetarif, der günstiger ist als der für Privathaushalte, in Rechnung. Die Klägerin forderte in diesen Rechnungen den Beklagten auf, die jeweiligen Beträge bis zum 31.10.2007 zu bezahlen. Auf die Rechungen vom 16.10.2007 (Blatt 20 bis 27 der Akte) wird verwiesen. Der Beklagte leistete keine Zahlungen.

Die Klägerin beantragt zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1281,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2007 sowie Mahnkosten in Höhe von 4 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass sein Vermieter über dieselbe Abnahmestelle Strom entnommen habe. Trotz des Schreibens gegenüber der Klägerin vom 22.12.2004 sei er davon ausgegangen, dass auch sein Vermieter Zahlungen leistet.

Ergänzend wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet:

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.281,30 € zu.

Durch die unstreitige Stromentnahme an der in der Rechnung genannten Abnahmestelle ist gem. § 2 der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen. Der Beklagte ist daher verpflichtet den von ihm entnommenen Strom aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung zu bezahlen. Ob tatsächlich der Vermieter des Beklagten, Herr Vermieter über denselben Stromzähler Strom entnommen hat und wenn ja in welchem Unfang, ist nicht entscheidungserheblich. Denn selbst für den Fall, dass der Vermieter ebenso Strom entnommen hat, so hat der Beklagte gegenüber der Klägerin durch das Schreiben vom 22.12.2004 diese Schuld übernommen.

Die darüber hinaus gehenden Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und seinem Vermieter spielen lediglich in deren Innenverhältnis, jedoch nicht im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin eine Rolle.

Die Höhe des (Gesamt-)Verbrauchs ist unstreitig.

2.

Der Zinsanspruch und Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten folgt aus §§ 280 Abs.1, Abs. 2, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

M.

Richterin

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