Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag – § 22 GasGVV

 

Gerichtsstand: Gemäß § 22 GasGVV ist Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag der Ort der Gasabnahme durch den Kunden

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

Durch das Inkrafttreten der neuen GasGVV als Nachfolgerin der AVBGasV wurde der Gerichtsstand nun ausdrücklich geregelt. Die frühere Inbezugnahme der Rechtssprechung auf die Einschlägigkeit des § 29 ZPO, wonach gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen des Versorgungsvertrages der Ort der Energieabnahme sei (Zöller, ZPO, § 29 Rn 25; BGH NJW 2003,3418; BGH VIII ZR 321/02; Riemer, Recht der Elektrizitätswirtschaft, 1989, S. 242 ff.), ist nunmehr obsolet.

Die ausdrückliche Regelung des Gerichtsstandes ist aus Gründen der Klarheit zu begrüßen.

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