- Wird der Stromverbrauch im Rahmen eines Energielieferungsvertrages wegen eines technischen Defekts des Zählers fehlerhaft gemessen und liegen die Voraussetzungen einer Schätzung anhand des Durchschnittsverbrauchs des der letzten fehlerfreien Ablesung vorhergehenden und des ihr nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs nicht vor, so ist der Verbrauch außerhalb des § 21 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV auf andere Weise zu schätzen.
- Steht für diese Schätzung keine konkrete Messung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Grundlage zur Verfügung, so ist die Schätzung auf der Grundlage der verbrauchsrelevanten tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen. Diese hat jeweils derjenige Vertragspartner darzulegen und zu beweisen, für den sie günstig ist.
OLG Saarbrücken Urteil vom 28.10.2003, 4 U 686/02 – 91
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
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