Einstellung der Energie- und Wasserversorgung für Mietwohnungen: Rechtsverhältnisse zwischen Mietern, Versorgungsunternehmen und Vermieter
Besteht zwischen den Mietern eines Hauses und einem Energieversorgungsunternehmen kein unmittelbares Vertragsverhältnis über die Versorgung mit Energie (Strom, Gas und Wasser), können die Mieter von dem Versorgungsunternehmen nach Einstellung der Versorgung gemäß § 33 Abs. 2 AVBElt nicht die Weiterbelieferung mit Energie verlangen. Sie sind vielmehr gehalten, ihren unmittelbaren Vertragspartner, nämlich den Vermieter, zu veranlassen, ihnen die zu Wohnzwecken erforderliche Energieversorgung zu verschaffen.
Amtsgericht Neuruppin, Urteil vom 03.05.2002 Aktenzeichen: 42 C 79/02
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
RdE 2003, 27
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