§ 22 StromGVV: Erfüllungsort bei Energieabnahme bzw. Energieversorgungsverträgen – Kunde trägt die Beweislast der Erfüllung einer Forderung bzw. von Zahlungen – Amtsgericht Stuttgart 50 C 2021/10
– § 22 GasGVV: Gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen bei Energieversorgungsverträgen ist der Ort
der Energieabnahme, BGH NJW 2003, 3418
– Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass eine Forderung durch Erfüllung erloschen ist
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
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