§ 1 AVB Wasser V – Gegenstand der Verordnung und allgemeine Geschäftsbedingungen

Die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVB Wasser V) hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Inhalt, nach denen die Wasserversorgungsunternehmen ihre Kunden beliefern

Gegenstand der Verordnung

  • Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 und 34 AVBWasserV. Diese sind, soweit § 1 Absatz 3 und § 35 AVBWasserV nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
  • Die AVBWasserV gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie die Vorhaltung von Löschwasser.
  • Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 AVBWasserV abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.
  • Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in der AVBWasserV nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 AVBWasserV abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben.
  • Die Verordnung führt einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Kunden herbei.

 ein Beitrag von Rechtsanwalt Paliakoudis – Stuttgart

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