Streitwert Zutrittsklage – OLG Köln 5 W 161/05

§ 9 StromGVV bzw. GasGVV; § 16 AVBWasserV; § 21 NAV bzw. NDAV

Streitwert einer Zutrittsklage zur Messeinrichtung / Unterbrechung der Energieversorgung

Als Streitwert einer Zutrittsklage ist der Wert der Leistungen zugrunde zu legen, der einem einjährigen Energiebezug entspricht; dies ist in der Regel die Summe der jährlichen Abschlagszahlungen

Mit dem Antrag auf Duldung der Wegnahme einer Messeinrichtung bzw. Zählers begehrt ein Energieversorgungsunternehmen nicht primär die Erlangung des Besitzes ihres Zählers, sondern will unterbinden, dass der Kunde, der in erheblichem Umfang die Lieferung von Energie nicht bezahlt hat, weiter unberechtigt Energie bezieht, was technisch offenbar nur dadurch möglich ist, dass der Zähler entfernt wird.

Im Sinne des § 3 ZPO ist es sachgerecht, den Wert der Leistungen zugrunde zu legen, der einem einjährigen Bezug entspricht, weil ein Jahr ein realistischer Zeitraum ist, um durch die Erlangung eines Vollstreckungstitels die Unterbindung der Energiezufuhr zu erreichen (vgl. hierzu AG Hamburg-Bergedorf ZMR 2004, 273 m.w.N. aus der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte; LG Hamburg ZMR 2004, 586).

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 05.12.2005

Aktenzeichen: 5 W 161/05

Vorinstanz: Landgericht Köln, 4 O 410/05

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

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