Haftung des Ehepartners § 1357 BGB – Energieversorgungsvertrag § 433 BGB – Kündigung eines Energieversorgungsvertrags § 20 StromGVV/GasGVV – Amtsgericht Schwäbisch Hall 6 C 22/10

Haftung des Ehepartners § 1357 BGB – Energieversorgungsvertrag § 433 BGB – Kündigung eines Energieversorgungsvertrags § 20 StromGVV/GasGVV – Amtsgericht Schwäbisch Hall 6 C 22/10

Ein Energieversorgungsvertrag ist ein Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB

Es kommt bei Eheleuten nicht darauf an, ob der Ehemann oder die Ehefrau den Grundversorgungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Für den Fall, dass der Grundversorgungsvertrag mit der Ehefrau geschlossen wurde, hätte der Ehemann als Ehegatte gem. § 1357 BGB für die Bezahlung der Forderung Einzustehen.

Eine Kündigung bedarf der Textform, vgl. § 20 StromGVV

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

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Amtsgericht Schwäbisch Hall

6 C 22/10

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Energieversorgungsunternehmen

– Klägerin –

gegen

RZ

– Beklagter –

wegen         Forderung

hat das Amtsgericht Schwäbisch Hall auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2010 durch Richterin am Amtsgericht HZ

für R E C H T erkannt:

1.      Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.789,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für einen Teilbetrag von 1.016,09 € seit dem 28.03.2006, und für einen Teilbetrag von 773,16 € seit dem 16.12.2008. Weiterhin wird der Beklagte verurteilt die entstandenen Nebenkosten in Höhe von 173,64 € zu bezahlen.

2.      Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3.      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Beklagte war mit seiner damaligen Ehefrau Mieter eine Wohnung in dem Anwesen Musterstrasse 4 in Musterstadt. In der Zeit vom 07.10.2005 – 08.08.2007 versorgte die Klägerin die Wohnung mit Strom. Mit der Klage wird die Zahlung der Stromlieferungen geltend gemacht, die die Klägerin am 13.03.2006 für den Verbrauch vom 07.10.2005 – 06.03.2006 in Höhe von 1.016,09 € und am 14.09.2006 für die Zeit vom 07.03.2006 – 08.08.2007 mit 773,16 € in Rechnung gestellt hat.

Die Klägerin trägt vor:

Der Stromlieferungsvertrag zwischen ihr und dem Beklagten sei durch die Entnahme elektrischer Energie aus dem Versorgungsnetz konkludent geschlossen worden. Darüber hinaus hafte der Beklagte als Ehegatte seiner Ehefrau für die Stromgeldforderung aus § 1357 BGB. Der Stromlieferungsvertrag sei nicht in Textform gekündigt worden, weshalb der Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungen bezahlen müsse. Entgegen der Meinung der Beklagtenseite komme es nicht darauf an, dass der Beklagte vorzeitig aus der Wohnung gezogen sei. Die geltend gemachten Mahn- Inkasso – Auskunftskosten sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seien aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.

Die Klägerin stellt den Antrag:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.789,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für einen Teilbetrag von 1.016,09 € seit dem 28.03.2006, und für einen Teilbetrag von 773,16 € seit dem 16.12.2008. Weiterhin wird der Beklagte verurteilt die entstandenen Nebenkosten in Höhe von 173,64 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klagabweisung.

Er ist der Auffassung, dass er die geltend gemachte Forderung nicht bezahlen müsse. Wer den Stromlieferungsvertrag abgeschlossen habe, sei ihm nicht bekannt. Seine Ehe sei kurz nach Einzug gescheitert. Der Beklagte sei am 20.01.2006 ausgezogen und habe sich am 27.01.2006 in B. gemeldet. Durch Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Beklagte erfahren, dass seine Ehefrau aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Ehefrau den Stromlieferungsvertrag gekündigt habe. Aus der Forderungsaufstellung der Klägerin gehe hervor, dass Sperr- und Wiedereinschaltkosten in Höhe von jeweils 36,00 € zum 31.05.2006 angefallen seien, woraus geschlossen werden könne, dass weder der Beklagte noch seine Ehefrau nach dem 21.05.2006 in der Wohnung gewohnt hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., B. und A.. Wegen der Beweisfragen wird auf B. 85 d.A., wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2010 (BI. 89-91 dA) und vom 09.12.2010 (BI. 98-100 dA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die geltend gemachte Hauptforderung beruht auf § 433 Abs. 2 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte oder seine Ehefrau den Grundversorgungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Für den Fall, dass der streitgegenständliche Vertrag mit der Ehefrau geschlossen wurde, hätte der Beklagte als Ehegatte gem. § 1357 BGB für die Bezahlung der Forderung einzustehen. Für den Fall, dass kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, ist gem. § 2 der Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich (Anlage K 1) der Vertrag konkludent durch Entnahme elektrischer Energie aus dem Versorgungsnetz zustande gekommen, sodass sowohl der Beklagte als auch seine Ehefrau als Vertragspartner der Klägerin anzusehen sind. Da der Vertrag nicht in Textform gekündigt worden ist, bleibt der Beklagte Schuldner für den berechneten Zeitraum vom 07.10.2005 bis einschließlich 08.08.2007. Durch den bloßen Auszug des Beklagten ist das Dauerschuldverhältnis nicht beendet worden. Es genügt nicht, dass einer der Eheleute eine andere Wohnung bezieht. Selbst wenn der Klägerseite mitgeteilt worden wäre, dass der Beklagte eine andere Wohnung bezogen hat, kann hieraus nicht auf eine Kündigung des Stromlieferungsvertrages geschlossen werden, da es sich bei der neuen Wohnung um eine Zweitwohnung handeln könnte. Aus dem Umstand, dass die Stromlieferung am 31.05.2006 gesperrt wurde, kann ebenfalls nicht auf eine Kündigung geschlossen werden. Die Zeugin B. hat ausgesagt, dass es deshalb zur Liefersperre gekommen sei, weil vergangene Stromlieferungen nicht bezahlt worden seien. Eine Kündigung des Vertrages kann auch nicht aus einer eventuellen Schuldübernahme der Ehefrau geschlossen werden. Zwar hat die Zeugin B. ausgesagt, dass nach der Sperrung die Ehefrau des Beklagten sich gemeldet habe und erklärt habe, dass sie die Stromschulden ihres Ehemannes übernehmen werde. Diese Erklärung kann nicht als Kündigung des Beklagten ausgelegt werden. Zum einen ist die in § 20 StromGVV vorgeschriebene Textform nicht eingehalten. Die Zeugin B. hat ausgesagt, dass die Ehefrau entgegen ihrer Zusage eine schriftliche Bestätigung nicht übersandt habe. Das Telefongespräch kann auch nicht als mündliche Aufhebung des vorausgegangen Stromlieferungsvertrages ausgelegt werden, da die Klägerin den Beklagten sicherlich nicht aus dem streitgegenständlichen Schuldverhältnis entlassen wollte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zeugin Berger zur Aufhebung des Vertrages überhaupt befugt war.

Die geltend gemachten Zinsen, Mahn-, Inkasso-, Auskunftskosten und Rechtsanwaltsgebühren sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280, 286, 288 BGB begründet.

Als unterlegene Partei trägt der Beklagte gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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