Inkrafttreten der neuen Grundversorgungsverordnungen für Strom (StromGVV) und Gas (GasGVV) und der neuen Anschlussverordnungen Strom (NAV) und Gas (NDAV)

Änderungen beim Strom- und Gasbezug:

Inkrafttreten der neuen Grundversorgungsverordnungen für Strom (StromGVV) und Gas (GasGVV) und der neuen Anschlussverordnungen Strom (NAV) und Gas (NDAV)

Die bisher im Rahmen der Energieversorgung geltenden AVBEltV und AVBGasV wurden durch die neuen Verordnungen, StromGVV, GasGVV, NAV und NDAV abgelöst. Die neuen Verordnungen traten am Tage nach ihrer Veröffentlichung und Verkündung (07.11.2006 BGBl I Nr. 50) am 08.11.2006 in Kraft.

Durch die neuen Verordnungen wurden mehrere Bereiche neu strukturiert und bringen eine Vielzahl von Änderungen mit sich.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 


Zum Anwendungsbereich der neuen Verordnungen StromGVV / GasGVV (§ 1 Abs. 1 StromGVV/GasGVV):

Die StromGVV und GasGVV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens mit Wirkung für die Zukunft für alle Grundversorgungsverträge, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen worden sind, soweit diese nicht vor dem 08.11.2006 beendet worden sind.

Die StromGVV und GasGVV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens nicht sofort für die Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden, die bis einschließlich dem 12.7.2005 auf der Grundlage der AVBEltV / AVBGasV abgeschlossen worden sind und am Tage des Inkrafttretens der StromGVV/GasGVV noch bestehen. Für diese Verträge gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der StromGVV/ GasGVV. Nach Ablauf dieser Frist gelten die StromGVV/GasGVV auch für diese Altverträge mit Wirkung für die Zukunft.

Der Grundversorger ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bzw. § 23 Satz 1 GasGVV verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 S. 3 EnWG zu informieren. Der Grundversorger hat jedoch vor Ablauf der sechsmonatigen Übergangsregelung die Möglichkeit, die Anpassung der betreffenden Verträge durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen. Diese Anpassung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 StromGVV bzw. § 23 Satz 2 GasGVV mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

Hiervon haben die meisten Energieversorgungsunternehmen Gebrauch gemacht.

Anwendungsbereich der neuen Verordnungen NAV/NDAV (§ 1 Abs. 1 NAV/NDAV):

Diese Verordnungen regeln die allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber jedermann an ihr Niederspannungsnetz bzw. in Niederdruck an das Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität bzw. Gas zur Verfügung zu stellen haben. Diese allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungs- bzw. Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen.

Die NAV und NDAV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens mit Wirkung für die Zukunft für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist idR auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der NAV/NDAV entstanden sind. Die Verordnungen gelten nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas.

Die NAV und NDAV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens mit Wirkung für die Zukunft automatisch für alle am Tag des Inkrafttretens bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz zur Entnahme von Strom bzw. Gas nutzen. Keine Geltung haben die NAV und NDAV hingegen für die Netzanschlussverhältnisse, die bis einschließlich 12.07.2005 zwischen Netzbetreibern und Grundstückseigentümern (Anschlussnehmern) auf der Grundlage der AVBEltV / AVBGasV begründet worden sind. Diese Netzanschlussverhältnisse bestehen auf der Grundlage der AVBEltV/AVBGasV zunächst fort. Der Netzbetreiber ist aber insoweit verpflichtet, die betreffenden Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung dieser Netzanschlussverhältnisse an die NAV/NDAV zu informieren, vgl. §§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV/NDAV. Die Anpassung hat in Textform zu erfolgen. Um die Anpassung des Netzbetreibers gegenüber allen Anschlussnehmern herbeizuführen, ist es dem Netzbetreiber möglich, die Anpassung aller bis einschließlich dem 12.07.2005 begründeten Netzanschlussverhältnisse an die NAV/NDAV einseitig durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen. Diese Anpassung wird dann am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam (vgl. §§ 29 Abs. 1 Satz 3 NAV/NDAV).
Hiervon haben die meisten Energieversorgungsunternehmen Gebrauch gemacht.

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