Prozessführungsbefugnis für eine Klage auf Duldung der Unterbrechung der Energieversorgung und Zutritt durch den Beauftragten des Netzbetreibers §§ 19 StromGVV/GasGVV

Der den Letztverbraucher mit Strom und Gas versorgende Lieferant kann im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden auf Duldung der Unterbrechung der Versorgung und Zutritt durch den Netzbetreiber klagen, ohne hierzu vom Netzbetreiber ermächtigt worden zu sein.

OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012 – Az. 13 W 56/12

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

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