Netznutzung / Ersatzversorgung § 2 StromGVV; § 38 EnWG – Amtsgericht Ludwigsburg 7 C 1996/09

Netznutzung / Ersatzversorgung § 2 StromGVV; §§ 38 EnWG

Nach erfolgter Abmeldung der Netznutzung durch ein Energie-Vertriebsunternehmen, unabhängig von der Frage, ob die Abmeldung berechtigt oder unberechtigt erfolgte, und die nachfolgende tatsächliche Belieferung durch den Grundversorger im Wege der Ersatzversorgung sowie die Kenntnis des Kunden hiervon, kommt ein Stromversorgungsvertrag mit den Grundversorger gem. § 2 Absatz 2 StromGVV zustande; maßgeblich ist allein, dass das Energievertriebsunternehmen den Kunden gegenüber dem Netzbetreiber abgemeldet hatte.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

Das nachfolgende Urteil wurde vom Amtsgericht Ludwigsburg am 12.11.2009 erlassen.

Die vom Amtsgericht Ludwigsburg angewandten Vorschriften der StromGVV können aufgrund ihrer Gleichheit bzw. Ähnlichkeit zu den Vorschriften der GasGVV bzw. AVBWasserV entsprechend angewandt werden.

Amtsgericht Ludwigsburg

Aktenzeichen:

7 C 1996/09

Verkündet am

12.11.2009

Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Energieversorgungsunternehmen

– Klägerin u. Widerbeklagte –

gegen

H.B.

– Beklagter u. Widerkläger-

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Ludwigsburg durch die Richterin am Landgericht G. im schriftlichen Verfahren auf Grund Schriftsatzrechtes bis zum 15.10.2009

für R E C H T erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 474,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.01.2009, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 16,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssalz seit 30.05.2009 sowie Mahnkosten von 4,00 € zu bezahlen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 600,00 EUR

Tatbestand:

Auf einen Tatbestand wird gem. § 495 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

A)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte schuldet der Klägerin den Differenzbetrag von 474,24 € für die Stromlieferung an dessen Abnahmestelle in der Musterstrasse 100 in Musterstadt für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.12.2008.

1.

Auf Grund der Abmeldung der Netznutzung durch die Firma „Billig“ GmbH zum 31.05.2008, die Kenntnis des Beklagten hiervon und die nachfolgende tatsächliche Belieferung durch die Klägerin kam ein Stromversorgungsvertrag mit der Klägerin gem. § 2 Absatz 2 StromGVV zustande.

Der Beklagte kann sich im Verhältnis zur Klägerin nicht darauf berufen, bis 30.09.2008 einen Strombelieferungsvertrag mit der Firma „Billig“ GmbH gehabt zu haben. Ob die Firma „Billig“ GmbH berechtigt war, den mit dem Beklagten abgeschlossenen Strombelieferungsvertrag vom 22.08.2007 zu kündigen, ist im vorliegenden Streitverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht zu klären. Maßgeblich ist allein, dass die Firma „Billig“ GmbH den Beklagten gegenüber der Klägerin zum 31.05.2008 abmeldete.

Dem Beklagten war auch bekannt, dass die Firma „Billig“ GmbH von einer Beendigung des Vertragsverhältnisses ausging. Den Widerspruch des Beklagten vom 25.03.2008 gegen die auf 01.04.2008 angekündigte Tarifpreiserhöhung (B11) wertete die Firma „Billig“ GmbH mit Schreiben vom 18.04.2008 als Kündigung des Beklagten zum 31.05.2008 (B 12). Entgegen der Ansicht des Beklagten erfolgte auf die anwaltliche Aufforderung vom 07.05.2008 (B13) keine Bestätigung der Firma „Billig“ GmbH über eine Vertragsfortsetzung. Vielmehr teilte die Firma „Billig“ GmbH mit Schreiben vom 26.05.2008 mit, dass „die Abrechnung gemäß der Tarifmitteilung erfolgen“ wird. Auch wenn in dem Schreiben ausgeführt ist, dass der Beklagte „nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht“ habe, wird aus dem Gesamtkontext des Schreibens dennoch deutlich, dass die Firma „Billig“ GmbH von einer Beendigung des Vertrages ausgeht. Ob diese Vertragsbeendigung auf einer Kündigung durch die Firma „Billig“ GmbH beruhen kann, wie von dieser gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2008 ausgeführt (K6) ist, wie oben dargelegt, in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Streitentscheidend ist im vorliegenden Rechtsverhältnis, dass die Firma „Billig“ GmbH der Klägerin eine aus ihrer Sicht gegebene Vertragsbeendigung zum 31.05.2008 angezeigt hatte.

2.

Der Höhe nach wurde der Stromverbrauch des Beklagten für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2008 mit Rechnung vom 07.01.2009 (K2) mit 800,44 € abgerechnet. Einwendungen durch den Beklagten erfolgten insoweit nicht.

Durch die vom Beklagten am 01.10.2008, 05.11.2008 und 05.12.2008 erbrachten Abschlagszahlungen von jeweils 96,00 € sowie die weitere Zahlung von 46,20 € vom 15.01.2009 (nach Beklagtenansicht auf die ab 01.10.2008 bestehende Vertragsbeziehung mit der Klägerin) ist auf die Rechnung vom 07.01.2009 noch der zugesprochene Betrag von 474,22 € geschuldet.

3.

Der Zinsanspruch, der Anspruch auf Mahnkosten sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beruht auf Verzug, der durch die kalendermäßig bestimmte Fälligkeit jedenfalls nach Ablauf der auf den 21.01.2009 gesetzten Zahlungsfrist eintrat.

B)

Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Da die Klage begründet ist, stellen die auf Beklagtenseite angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine erstattungsfähige Schadensersatzposition dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

G.

Richterin am Landgericht

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