Schadensersatzanspruch eines EVU gegen einen Zwangsverwalter wegen Kosten der Energieversorgung – Landgericht Stuttgart 39 0 29/10 KfH

Schadensersatzanspruch eines Energieversorgungsunternehmens gegen einen Zwangsverwalter gemäß § 154 S. 1 ZVG wegen Kosten der Energieversorgung

  • Einem Energieversorgungsunternehmen steht nachdem die Zwangsverwaltung infolge der Aufhebung beendet und das Verfahren nach vollständiger Verteilung der Masse abgeschlossen ist gegen eine Zwangsverwalter persönlich kein Anspruch auf Zahlung des vertraglich geschuldeten Entgelts für Stromlieferungen zu, da das Amt als Zwangsverwalter geendet hat.
  • Einem Energieversorgungsunternehmen kann gegen einen Zwangsverwalter ein Schadensersatzanspruch gem. § 154 S. 1 ZVG zustehen.
  • Gem. § 154 S. 1 ZVG ist der Zwangsverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Nach ständiger Rspr. des BGH sind „Beteiligte“ i. S. v. § 154 S. 1 ZVG nicht nur die formell am Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten gem. § 9 ZVG, sondern alle Personen, gegenüber denen das Zwangsversteigerungsgesetz dem Zwangsverwalter besondere Pflichten auferlegt; der Verwalter hat daher für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind (BGH, Urteile vom 05.02.2009 – IX ZR 21/07 [Juris Tz.]; vom 05.03.2009 – IX ZR 15/08 [Juris Tz. 9]). Beteiligter im Sinne von § 154 S. 1 ZVG ist daher auch der Gläubiger solcher Forderungen, bei denen es sich um „Ausgaben der Verwaltung“ im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG handelt. Denn gegenüber diesem trifft den Zwangsverwalter die verwalterspezifische Pflicht aus § 155 Abs. 1 ZVG, diese Ausgaben aus den Nutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten. Zu den „Ausgaben der Verwaltung“, die der Zwangsverwalter gem. § 155 Abs. 1 ZVG aus den Nutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten hat, gehören auch die Kosten für die Energieversorgung, die aufgrund von Lieferungsverträgen entstanden sind, die der Zwangsverwalter mit dem Energielieferanten geschlossen bzw. fortgesetzt hat (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 15/08 [Juris Tz. 11]).
  • Indem der Zwangsverwalter ein Guthaben aus der Zwangsverwaltung an einen Vollstreckungsschuldner ausgekehrt, kann er seine verwalterspezifische Pflicht gegenüber dem Versorgungsunternehmen verletzen, vorweg die Ausgaben der Verwaltung zu bestreiten.
  • Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, während der Dauer der Zwangsverwaltung aus den Einnahmen ausreichende Rücklagen zur Deckung der Ausgaben der Verwaltung zu bilden (§ 9 Abs. 1 ZwVwV; BGH, Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 15/08 [Juris Tz. 12]). Im Rahmen des ihm obliegenden Liquiditätsmanagements hat er dafür zu sorgen, dass die zur Deckung der Ausgaben der Verwaltung erforderlichen Mittel bei Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche vorhanden sind. Ggf. muss er von den Gläubigern, die das Zwangsverwaltungsverfahren betreiben, entsprechende Vorschüsse einfordern und die Vorschusszahlungen ggf. durch gerichtliche Anordnung nach § 161 Abs. 3 ZVG durchsetzen lassen (HaarmeyerlWutzke/ Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 9 ZwVwV Rn. 4).
  • Der Zwangsverwalter muss seine Pflichten aus § 155 Abs. 1 ZVG fahrlässig und schuldhaft verletzt haben.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

Das nachfolgende Urteil wurde vom Landgericht Stuttgart am 28.07.2010 erlassen.

Die vom Landgericht Stuttgart angewandten Vorschriften können entsprechend auf die Fälle der StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, NAV und NDAV angewandt werden.


Landgericht Stuttgart

39. Kammer für Handelssachen

Geschäftsnummer: 39 0 29/10 KfH

Verkündet am 28.07.2010

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Im Rechtsstreit

Energieversorgungsunternehmen

– Klägerin –

gegen

B.

– Beklagter –

wegen Forderung

hat die 39. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2010 und die Schriftsätze des Beklagten vom 12. und 19.07.2010, die innerhalb der dem Beklagten gem. § 283 ZPO gesetzten Frist bis 19.07.2010 eingegangen sind, durch

Vors. Richter am Landgericht S.:

für R E C H T erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.542,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 30.12.2009 sowie 715,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.542,61 €

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Zwangsverwalter in Höhe von insgesamt 10.542,61 € wegen Stromlieferungen in Anspruch, die in der Zeit vom 01.04.2004 bis 23.04.2006 für die Abnahmestelle Musterstrasse 100 in Musterstadt erfolgt sind. Auf Antrag der X Bank ordnete das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Stuttgart mit Beschluss vom 17.02.2003 (AG Stuttgart, 6 L 19/03, BI. 3 [im Folgenden abgekürzt: ZVA + Blattzahl) gegen den Vollstreckungsschuldner Y. die Zwangsverwaltung über dessen o. g. Grundstück an. Als Zwangsverwalter bestellte das Amtsgericht zunächst Rechtsanwalt R.. Mit Beschluss vom 24.04.2006 (ZVA 74/79) entließ es diesen auf seinen Antrag und bestellte den Beklagten als Zwangsverwalter. Unter dem 29.12.2006 erstellte dieser für das Amtsgericht einen „Bericht mit Vergütungsantrag“, wegen dessen Inhalt auf diesen nebst den zugehörigen Anlagen 1 und 2 verwiesen wird (ZVA 145 = K 4). Nachdem die Klägerin zunächst die streitgegenständlichen Stromkosten für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 in Höhe von 10.542,61 € gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hatte, übersandte sie diesem die als Anlage B1 (BI. 24/49) vorgelegten „Stornorechnungen“, mit denen sie die dort im Einzelnen aufgeführten Stromkostenrechnungen (jeweils unter der Nr. VVVVV) für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 in Höhe von insgesamt 10.542,61 € stornierte und dem Beklagten jeweils mitteilte: „Bitte betrachten Sie die Rechnung Nr. 55555 als gegenstandslos.“ Unter dem 14.08.2007 erstellte sie betragsmäßig identische Stromrechnungen für diesen Zeitraum, die sie nunmehr an den früheren Zwangsverwalter R. adressierte (Anlagen K2). Mit Schreiben vom selben Tag übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Aufstellung der Stromkosten für den Zeitraum vom 24.04.2006 bis 31.01.2007 mit einem Gesamtbetrag von 3.160,12 € (Anlage B 2, BI. 70/71), weil dieser Zeitraum unter „seine“ Zwangsverwaltung falle. Mit Schreiben vom 13.08.2007 (ZVA 157 = K 5) teilte der Beklagte dem Amtsgericht u. a. mit, das Energieversorgungsunternehmen habe Kosten für Strom für die Zeit der Verwaltung des Herrn R. in Höhe von 17.319 € nachgefordert, wegen der noch verhandelt werden müsse. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – Stuttgart vom 12.10.2007 in dem ebenfalls angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren AG Stuttgart, 6 K 369/02, wurde der C. Lebensversicherung der Zuschlag für das streitgegenständliche Grundstück erteilt (ZVA 160). Mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 16.11.2007 im Zwangsverwaltungsverfahren 6 L 19/03 wurde die Zwangsverwaltung über das Grundstück aufgehoben (ZVA 161/164). Am 04.02.2008 zahlte der Beklagte zum Ausgleich der ihm gegenüber geltend gemachten Stromkosten für die Zeit vom 24.04.2006 bis 31.01.2007 an die Klägerin 3.160,12 €. Die Stromrechnungen für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 über insgesamt 10.542,61 € beglichen weder der frühere Zwangsverwalter R. noch der Beklagte. Unter dem 07.02.2008 erstellte der Beklagte einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten „Schlussbericht mit Vergütungsantrag“ (ZVA 168 = K 6), wegen dessen Inhalt auf diesen nebst der Anlage „Einnahmen und Ausgaben“ Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 27.05.2008 legte der Beklagte dem Vollstreckungsgericht eine weitere Aufstellung „Einnahmen und Ausgaben“ (ZVA 175) vor, auf die wegen ihres Inhalts verwiesen wird. Mit Schreiben vom 28.08.2008 (K 3) forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Betrag von 10.542,61 € bis 12.09.2008 zu zahlen. Mit Schreiben vom 22.12.2009 forderten die Klägervertreter den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages bis 08.01.2010 auf. Am 23.12.2009 reichte die Klägerin einen Mahnantrag über diese Hauptforderung bei Gericht ein; der hierauf erlassene Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 30.12.2009 zugestellt.

Die Klägerin trägt vor:

Der Zwangsverwalter sei an der Abnahmestelle Musterstrasse 100 in Musterstadt, auf der Grundlage der AVBEltV mit Strom versorgt worden, wodurch mit ihm ein Versorgungsvertrag zustande gekommen sei. Den Stromverbrauch für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 habe sie in Höhe von insgesamt 10.542,61 € abgerechnet. Am 14.08.2007 habe sich die Klägerin telefonisch beim Beklagten gemeldet. Dieser habe mitgeteilt, dass die Rechnungen der Klägerin storniert und hinsichtlich der entsprechenden Zeiträume der Zwangsverwaltung rückwirkend auf die beiden Zwangsverwalter, Herrn R. und den Beklagten, gesplittet werden sollten. Dem sei die Klägerin nachgekommen und habe entsprechend dem Wunsch des Beklagten die als Anlage K 2 vorgelegten Rechnungen für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 in Höhe von insgesamt 10.542,61 € an den früheren Zwangsverwalter R., die Rechnungen für die Zeit vom 24.04.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von insgesamt 3.160,12 € an den Beklagten adressiert. Der frühere Zwangsverwalter R. habe die an ihn adressierten Rechnungen stets mit der Bitte um Erledigung an den Beklagten weitergeleitet. Ihr Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 10.542,61 € Stromkosten für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 ergebe sich aus Lieferung, zumindest aus Schadensersatz. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin seine verwalterspezifische Pflicht aus § 155 Abs. 1 ZVG verletzt. Zudem bestehe ein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 155 ZVG, 9 Abs. 1 ZwVwV. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung, die Ausgaben der Verwaltung, zu denen auch die streitgegenständlichen Stromkosten gehörten, vorweg aus den Nutzungen des Grundstücks zu bestreiten, nicht nachgekommen, obwohl er spätestens Ende 2006 positive Kenntnis von den streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin gehabt habe, was sich aus seinem „Bericht mit Vergütungsantrag“ vom 29.12.2006 (ZVA 145 = K 4) gegenüber dem Vollstreckungsgericht ergebe. Trotz dieser Kenntnis habe er weder die Bezahlung der Stromkosten veranlasst, noch entsprechende Rücklagen gebildet. Auch habe er seiner Pflicht, vor der Auskehr des Überschusses bei der Klägerin wegen der bestehenden Strom-Entgeltforderungen nachzufragen, verletzt. Gegenüber dem Vollstreckungsgericht habe er sogar wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er sich mit der Klägerin in Verhandlungen über die Stromforderungen befinde. In seinem weiteren Bericht an das Vollstreckungsgericht vom 07.02.2008 (ZVA 168 = K 6) habe er wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er die „erheblichen“ Forderungen der Klägerin für die Zeit der Zwangsverwaltung des Herrn R. beglichen habe. Ein Verzicht der Klägerin auf ihre Strom-Entgeltforderungen für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 könne in der Übersendung der aus rein buchhalterischen Gründen ausgestellten Stornorechnungen (B 1) nicht gesehen werden. Dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin insoweit lediglich dem Wunsch des Beklagten hinsichtlich der jeweiligen Adressierung der Rechnungen gefolgt sei. Überdies ergebe sich auch aus ihrem Schreiben vom 28.08.2008 (K 3), dass sie auf ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten nicht verzichtet habe. Vorsorglich erklärte sie die Anfechtung etwaiger diesbezüglicher Erklärungen. Ein Mitverschulden der Klägerin bestehe nicht. Verjährung ihres Schadensersatzanspruches sei nicht eingetreten, weil dieser frühestens mit der Auskehr des Überschusses an die Gläubiger entstanden sei. Im Übrigen seien sämtliche Einwendungen des Beklagten nach § 30 AVBEltV ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.542,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.08.2007 sowie 715,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte sei in der Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 an der Abnahmestelle Musterstrasse 100 mit Strom versorgt worden, weshalb ein Versorgungsvertrag mit ihm zustande gekommen sei, sei falsch. Die Stromlieferungen seien in einem Zeitraum erfolgt, in dem der Beklagte nicht Zwangsverwalter gewesen sei. Richtig sei, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Beträge zunächst gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe. Dieser habe – möglicherweise in einem Telefonat am 14.08.2007 – das Zahlungsverlangen mit dem Hinweis zurückgewiesen, für die Beträge könne allenfalls der frühere Zwangsverwalter R. in Anspruch genommen werden. Unabhängig davon habe die Klägerin sämtliche zuvor geltend gemachten Beträge mit ihren Schreiben vom 13.08.2007 storniert und durch die Worte, „Bitte betrachten Sie die Rechnung Nr …… als gegenstandslos“, ausdrücklich bestätigt, gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 keine Stromkosten mehr geltend machen zu wollen. Mit Schreiben vom 02.08.2007 habe die Klägerin die Stromkosten für den Zeitraum vorn 01.02. bis 31.07.2007 abgerechnet und ein Guthaben in Höhe von 797,80 € ermittelt, das sie dem Beklagten ausbezahlt habe. Mit Schreiben vom 31.10.2007 (B 3, BI. 72) habe sie die Stromkosten für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2007 abgerechnet und ein Guthaben von 272,75 € ermittelt, das sie ebenfalls dem Beklagten ausbezahlt habe. Auch aufgrund dieser Erstattungen habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass im Übrigen keine Forderungen mehr gegen ihn geltend gemacht würden. Hinzu komme, dass er über Monate hinweg keinerlei Mahnungen oder sonstige Hinweise der Klägerin auf offene Beträge erhalten habe. Der frühere Zwangsverwalter R. habe die an ihn gerichteten Rechnungen der Klägerin nicht an den Beklagten weitergeleitet. Der Beklagte habe nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks und der Aufhebung der Zwangsverwaltung die Schlussrechnung der Klägerin abgewartet, bezahlt und den danach verbleibenden Rest ausgekehrt, sodass ihn eine weitere Masse nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Rechnungen, die die Klägerin nunmehr geltend mache, habe der Beklagte erstmals mit der Klageschrift zugestellt erhalten. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht substantiiert dargelegt, Pflichtverletzungen des Beklagten seien nicht ersichtlich; ein Verschulden des Beklagten liege nicht vor. Im Übrigen bestehe ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin. Ohnehin stehe nur ein Schadensbetrag von 7.592,61 € zur Diskussion, sodass die Klägerin bei Berücksichtigung ihres erheblichen Mitverschuldens allenfalls Ersatz von 3.796,45 € fordern könne. Soweit der Beklagte in seinem Bericht vom 19.12.2006 behauptet habe, die Stromkosten, nicht jedoch die Gaskosten seien bezahlt, sei er einer Verwechslung unterlegen. Soweit er in seinem Schreiben vom 13.08.2007 (ZVA 157 = K 5) erwähnt habe, dass die Frage der Stromkosten noch ungeklärt sei, sei dann eine Erklärung der Klägerin durch die Stornierungsschreiben gem. Anlage B 1 erfolgt. Im Übrigen seien Ansprüche der Klägerin wegen der Stromkosten für die Jahre 2004 und 2005 verjährt. § 30 AVBEltV greife nicht ein, weil der Beklagte die fraglichen Rechnungen nicht vorab übersandt erhalten habe, sodass die zweijährige Frist des § 30 AVBEltV nicht zu laufen begonnen habe. Mangels Hauptforderung bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das in der Sitzungsniederschrift vom 21.06.2010 protokollierte mündliche Parteivorbringen Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – Stuttgart, 6 L 19/03, wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.

I.

Allerdings steht der Klägerin gegen den Beklagten persönlich kein Anspruch auf Zahlung des vertraglich geschuldeten Entgelts für die Stromlieferungen zu, die sie aufgrund des vom Zwangsverwalter R. fortgesetzten Liefervertrags in der Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 erbracht hat, zu. Denn für diese im Rahmen der Zwangsverwaltung begründeten vertraglichen Entgeltforderungen haftet der Beklagte (als früherer Zwangsverwalter) nicht persönlich. Nachdem die Zwangsverwaltung infolge der Aufhebung beendet und das Verfahren nach vollständiger Verteilung der Masse abgeschlossen ist und auch das Amt des Beklagten als Zwangsverwalter geendet hat, besteht gegen den Beklagten persönlich kein Anspruch auf Entgeltzahlung mehr.

II.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten jedoch ein Schadensersatzanspruch gem. § 154 S. 1 ZVG in Höhe von 10.542,61 € zu.

1. Gem. § 154 S. 1 ZVG ist der Zwangsverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind „Beteiligte“ i. S. v. § 154 S. 1 ZVG nicht nur die formell am Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten gem. § 9 ZVG, sondern alle Personen, gegenüber denen das Zwangsversteigerungsgesetz dem Zwangsverwalter besondere Pflichten auferlegt. Denn Grund der Haftung des Zwangsverwalters aus § 154 ZVG ist nicht die formelle Beteiligung am Zwangsverwaltungsverfahren, sondern der dem Zwangsverwalter obliegende Pflichtenkreis. Daher hat der Verwalter für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind (BGH, Urteile vom 05.02.2009 – IX ZR 21/07 [Juris Tz.]; vom 05.03.2009 – IX ZR 15/08 [Juris Tz. 9]). Beteiligter im Sinne von § 154 S. 1 ZVG ist daher auch der Gläubiger solcher Forderungen, bei denen es sich um „Ausgaben der Verwaltung“ im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG handelt. Denn gegenüber diesem trifft den Zwangsverwalter die verwalterspezifische Pflicht aus § 155 Abs. 1 ZVG, diese Ausgaben aus den Nutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten.

2. Der Beklagte hat der Klägerin gegenüber seine verwalterspezifische Pflicht aus § 155 Abs. 1 ZVG verletzt.

a) Zu den „Ausgaben der Verwaltung“, die der Zwangsverwalter gem. § 155 Abs. 1 ZVG aus den Nutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten hat, gehören auch die – hier streitgegenständlichen – Kosten für Strom, die aufgrund von Lieferungsverträgen entstanden sind, die der Zwangsverwalter mit dem Energielieferanten – hier: der Klägerin – fortgesetzt hat (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 15/08 [Juris Tz. 11]).

b) Dass die streitgegenständlichen Stromkosten von 10.542,61 € in einem Zeitraum (01.03.2004 bis 23.04.2006) entstanden sind, in dem der Stromlieferungsvertrag mit der Klägerin nicht vom Beklagten, sondern von dem zunächst eingesetzten Zwangsverwalter R. fortgesetzt wurde, berührt die Verpflichtung des Beklagten, auch diese Ausgaben der Verwaltung aus den Nutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten (§ 155 Abs. 1 ZVG), nicht. Denn es handelte sich um ein einheitliches Zwangsverwaltungsverfahren, das mit der Anordnung der Zwangsverwaltung durch Beschluss vom 17.02.2003 (ZVA 3) begonnen hatte und erst durch den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 16.11.2007 (BI. 161/164) aufgehoben wurde und in dessen Verlauf lediglich nacheinander zwei unterschiedliche Zwangsverwalter tätig waren. Sämtliche Ausgaben der Verwaltung, die aufgrund dieses einheitlichen Zwangsverwaltungsverfahrens entstanden waren, waren daher vom Beklagten als zuletzt tätigem Zwangsverwalter gem. § 155 Abs. 1 ZVG vorweg aus den Nutzungen des Grundstücks zu bestreiten, soweit sie nicht bereits vom früheren Zwangsverwalter R. beglichen worden waren, mithin auch die hier streitgegenständlichen Stromkosten von 10.542,61 € für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006.

c)

aa) Wie sich aus der „Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben“, die der Beklagte im Zwangsverwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.05.2008 (ZVA 175) vorgelegt hat, ergibt, bestand am 13.05.2008 noch ein Guthaben aus der Zwangsverwaltung in Höhe von 16.962,97 €, aus dem der Beklagte zunächst seine Verwaltervergütung in Höhe von 9.370,06 € beglichen hat. Das hiernach verbleibende Restguthaben von 7.592,91 € hätte der Beklagte gemäß § 155 Abs. 1 ZVG vorweg zur Erfüllung der noch offenen Stromkostenforderung der Klägerin in Höhe von 10.542,61 € einsetzen müssen. Indem der Beklagte dieses Restguthaben stattdessen an den Vollstreckungsschuldner Y. ausgekehrt hat, hat er seine verwalterspezifische Pflicht gegenüber der Klägerin, vorweg die Ausgaben der Verwaltung zu bestreiten, verletzt.

bb) Aber auch hinsichtlich des verbleibenden Differenzbetrags der Stromkosten in Höhe von 2.949,70 € (10.542,61 € abzüglich 7.592,91 €), liegt eine Pflichtverletzung des Beklagten gemäß § 155 Abs. 1 ZVG vor.

(1) Der Beklagte hat vor der Erfüllung des Stromentgeltanspruchs der Klägerin aus dem am 13.05.2008 noch vorhandenen Guthaben von 16.962,97 € zunächst seine Zwangsverwaltervergütung in Höhe von 9.370,06 € entnommen.

(a) Auch bei der Vergütung des Zwangsverwalters handelt es sich um „Ausgaben der Verwaltung“ i. S. v. § 155 Abs. 1 ZVG (Stöber, ZVG,19. Aufl., § 155 ZVG Rdnr. 4.2). Folgt man der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass im Falle, dass die noch vorhandenen Mittel aus der Zwangsverwaltung nicht zur Deckung sämtlicher Ausgaben und Kosten der Verwaltung i. S. v. § 155 Abs. 1 ZVG ausreichen, die Vergütung des Zwangsverwalters grundsätzlich an letzter Stelle zu zahlen ist (Stöber, ebd., § 155 ZVG Rdnr. 4.5), so hat der Beklagte gegen seine Pflicht aus § 155 Abs. 1 ZVG bereits dadurch verletzt, dass er seinen Vergütungsanspruch vorrangig vor der Stromentgeltforderung der Klägerin aus den vorhandenen Mitteln befriedigt hat.

(b) Aber auch dann, wenn man dieser Auffassung nicht folgt, hat der Beklagte gegen seine verwalterspezifischen Pflichten gegenüber der Klägerin verstoßen. Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, während der Dauer der Zwangsverwaltung aus den Einnahmen ausreichende Rücklagen zur Deckung der Ausgaben der Verwaltung zu bilden (§ 9 Abs. 1 ZwVwV; BGH, Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 15/08 [Juris Tz. 12]). Im Rahmen des ihm obliegenden Liquiditätsmanagements hat er dafür zu sorgen, dass die zur Deckung der Ausgaben der Verwaltung erforderlichen Mittel bei Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche vorhanden sind. Ggf. muss er von den Gläubigern, die das Zwangsverwaltungsverfahren betreiben, entsprechende Vorschüsse einfordern und die Vorschusszahlungen ggf. durch gerichtliche Anordnung nach § 161 Abs. 3 ZVG durchsetzen lassen (HaarmeyerlWutzke/ Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 9 ZwVwV Rn. 4). Vorliegend war dem Beklagten spätestens seit August 2007 positiv bekannt, dass aus dem Zeitraum der Tätigkeit des Zwangsverwalters R. noch Stromentgeltforderungen der Klägerin in Höhe von 10.542,61 € bestanden. Denn die Klägerin hatte – wie der Beklagte selbst in seiner Klageerwiderung vom 10.02.2010, Seite 3, Ziff. 4 (= BI. 21), vorgetragen hat – die streitgegenständlichen Stromentgeltbeträge für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 in Höhe von 10.542,61 € zunächst gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Erst auf die (telefonische) Mitteilung des Beklagten, das für diese Beträge allenfalls der frühere Zwangsverwalter R. in Anspruch genommen werden könne, hat sie mit ihren Schreiben vom 13.08.2007 (Anlagen B 1) ihre gegen den Beklagten gerichteten Rechnungen für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 storniert und – entsprechend dem Hinweis des Beklagten – die betragsmäßig identischen Rechnungen vom 14.08.2007 gem. Anlage K 2 an den Zwangsverwalter R. adressiert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Zwangsverwalter R. diese Stromkosten trotz Beendigung seines Zwangsverwalteramtes zum 23.04.2006 begleichen werde, bestanden für den Beklagten nicht. Vielmehr war dies – auch für den Beklagten ohne weiteres erkennbar – höchst unwahrscheinlich. Denn für diese Stromkosten haftete der frühere Zwangsverwalter R. nicht persönlich; vielmehr waren auch diese Stromkosten als „Ausgaben der Verwaltung“ allein aus den Nutzungen des Grundstücks zu begleichen, die nunmehr von dem Beklagten als neuem Zwangsverwalter verwaltet wurden. War aber dem Beklagten somit ab August 2007 positiv bekannt, dass aus dem Zeitraum der Zwangsverwaltung noch Stromentgeltforderungen in Höhe von weiteren 10.542,61 € bestanden und konnte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt ohne weiteres erkennen, dass diese aus den Nutzungen des Grundstücks zu bestreiten waren, so musste er schon zu diesem Zeitpunkt vorhandene Nutzungen vorrangig zur Erfüllung der Entgeltforderungen der Klägerin einsetzen und, sofern diese zur Deckung der Ansprüche der Klägerin nicht ausreichten, schon zu diesem Zeitpunkt entsprechende Vorschüsse bei der Vollstreckungsgläubigerin, die das Verfahren betrieb, anfordern und ggf. gem. § 161 Abs. 3 ZVG gerichtlich durchsetzen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass etwa erforderliche, umgehend angeforderte Vorschüsse von der Vollstreckungsgläubigerin nicht geleistet worden wären, bestehen nicht, nachdem sämtliche während des Zwangsverwaltungsverfahrens angeforderten – beträchtlichen –Vorschüsse anstandslos entrichtet worden sind. Zumindest musste der Beklagte, nachdem er die Klägerin im August 2007 pflichtwidrig an den früheren Zwangsverwalter R. verwiesen hatte, der für die Entgeltforderungen nicht persönlich haftete und nach Beendigung seines Zwangsverwalteramtes zur Zahlung von Ausgaben der Verwaltung aus den Nutzungen des Grundstücks nicht mehr berechtigt war, umgehend aus den Nutzungen des Grundstücks und ggf. anzufordernden Vorschüssen Rücklagen bilden, die ihm die sofortige Erfüllung der Ansprüche der Klägerin ermöglichten, falls diese sich wegen ihrer Ansprüche wieder an den Beklagten als richtigen Anspruchsgegner wenden werde. Somit hat der Beklagte schon dadurch, dass er es unterlassen hat, bereits im August 2007 die bestehenden Ansprüche der Klägerin aus vorhandenen Nutzungen und anzufordernden Vorschüssen zu erfüllen und auch keine Rücklagen gebildet, um diese Ansprüche für den Fall, dass die Klägerin sich wieder an ihn wenden werde, pflichtgemäß sofort erfüllen zu können, seine verwalterspezifischen Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Hat der Beklagte aber schon während der laufenden Zwangsverwaltung pflichtwidrig nicht Sorge dafür getragen, dass die Ansprüche der Klägerin umgehend und vollständig aus den Nutzungen des Grundstücks und ggf. anzufordernden Vorschüssen erfüllt wurden, so war er zumindest bei der Verteilung des nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch vorhandenen Guthabens, das zur Erfüllung der klägerischen Ansprüche· vollständig ausreichte, verpflichtet, die bestehenden Ansprüche der Klägerin vorrangig vor seinem eigenen Vergütungsanspruch zu erfüllen.

cc) Soweit der Beklagte meint, die Klägerin habe ihm gegenüber auf die Durchsetzung ihrer Stromentgeltansprüche für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 endgültig verzichtet, indem sie die gegen ihnen gerichteten Rechnungen mit ihren Schreiben vom 13.08.2007 storniert und mitgeteilt habe, der Beklagte solle diese „als gegenstandslos“ betrachten (Anlagen B 1), kann dem nicht gefolgt werden. Nachdem der Beklagte selbst der Klägerin mitgeteilt hatte, für diese Rechnungen komme allein eine Haftung des früheren Zwangsverwalters R. in Betracht, weshalb sie an diesen zu adressieren seien, konnte er den Stornierungsschreiben der Klägerin vom 13.08.2007 (B 1) bei verständiger Würdigung keinen weitergehenden Erklärungsinhalt entnehmen, als dass diese nunmehr den – rechtlichen fehlerhaften Hinweis des Beklagten befolgen und sich deshalb wegen ihrer Ansprüche an den früheren Zwangsverwalter R. als vermeintlichen Anspruchsgegner wenden wolle. Einen Willen der Klägerin, auf die Durchsetzung ihrer Entgeltforderungen gegenüber dem Beklagten endgültig zu verzichten – also auch für den Fall, dass tatsächlich der Beklagte für deren Erfüllung „zuständig“ sein sollte -, konnte der Beklagte den Schreiben der Klägerin vom 13.08.2007 nicht entnehmen, § 133 BGB. Auch dadurch, dass sie dem Beklagten für spätere Abrechnungszeiträume Guthaben erstattet hat, hat die Klägerin den Willen zu einem solchen umfassenden Verzicht gegenüber dem Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht.

dd) Eine Pflichtverletzung des Beklagten würde allerdings dann ausscheiden, wenn die Entgeltforderungen der Klägerin zum Zeitpunkt des maßgeblichen Handelns des Beklagten, an das der Vorwurf der Pflichtverletzung anknüpft, bereits verjährt gewesen wären und der Beklagte daher schon zu diesem Zeitpunkt berechtigt war, die Erfüllung der Entgeltansprüche der Klägerin zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Dies jedoch hat der Beklagte nicht dargelegt. Selbst wenn man auf die letzte pflichtverletzende Handlung – die Auszahlung des nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch vorhandenen Restguthabens an den Beklagten und den Vollstreckungsschuldner am 13.05.2008 – abstellt, käme eine Verjährung allenfalls hinsichtlich der Entgeltforderungen für das Jahr 2004 in Betracht, sofern diese bis zum 31.12.2004 i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden wären. Denn hinsichtlich aller nach dem 31.12.2004 entstandenen Entgeltforderungen der Klägerin hätte die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gem. § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Ablauf des 31.12.2005 oder aber sogar erst zum Schluss eines späteren Jahres zu laufen begonnen und wäre daher zum Zeitpunkt der pflichtwidrigen Schlussverteilung am 13.05.2008 noch nicht vollendet gewesen. Auch hinsichtlich der Entgeltforderungen für das Jahr 2004 (01.03. bis 31.12.2004) hat die Klägerin aber eine „Entstehung“ i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bis zum 31.12.2004 nicht dargelegt. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs (std. Rspr., BGH, Urteil vom 08.07.2008 – XI ZR 230/07 [Juris Tz. 17] m. w. N.). (Stromkosten-) Rechnungen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens werden jedoch gem. § 27 Abs. 1 AVBEltV erst zu dem von dem Unternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Dass aber dem damals tätigen Zwangsverwalter R. noch im Jahr 2004 Stromkostenrechnungen über die in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2004 bezogenen Stromlieferungen zugegangen sind, in denen ein in das Jahr 2004 fallender, die zweiwöchige Mindestfrist ab Zugang der Zahlungsaufforderung beachtender Fälligkeitszeitpunkt bestimmt war, hat der Beklagte, der sich auf die Verjährung der Entgeltforderungen beruft, nicht dargelegt. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die erste pflichtverletzende Handlung des Beklagten darin bestand, dass er die vor dem 13.08.2007 an ihn gerichteten Entgeltforderungen gemäß den Rechnungen, die die Klägerin später mit ihren Schreiben vom 13.08.2007 (Anlagen B 1) aufgrund des Hinweises des Beklagten storniert hat, nicht pflichtgemäß sofort – also noch im Jahr 2007 – aus den damals vorhandenen Nutzungen und ggf. anzufordernden Vorschüssen beglichen hat. Im Jahr 2007 aber wären auch etwaige bereits im Jahr 2004 i. S. v. 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstandene Entgeltansprüche der Klägerin noch nicht verjährt gewesen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten scheidet somit auch nicht wegen bereits zum Zeitpunkt der (pflichtverletzenden) Handlung eingetretener Verjährung der Entgeltansprüche der Klägerin aus.

3.

Der Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich (zumindest) fahrlässig gehandelt, § 276 BGB. Wie bereits unter Ziff. 2 ausgeführt, war dem Beklagten spätestens ab August 2007 bekannt, dass für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 Stromentgeltforderungen der Klägerin in Höhe von 10.542,61 € aus dem vom Zwangsverwalter R. fortgesetzten Liefervertrag bestanden. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt war für ihn auch ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei diesen Entgeltforderungen um Ausgaben der Verwaltung handelte, die er – als nunmehr bestellter Zwangsverwalter – gern. § 155 Abs. 1 ZVG schon während des laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens, spätestens aber bei der Schlussverteilung der vorhandenen Mittel nach Aufhebung der Zwangsverwaltung vorweg aus der vorhandenen Zwangsverwaltungsmasse zu bestreiten hatte. Ebenfalls war für ihn erkennbar, dass er zur Deckung dieser Kosten schon während des Verfahrens ggf. erforderliche Vorschüsse umgehend anfordern und deren Durchsetzung veranlassen musste. Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Zwangsverwalter R. diese Ausgaben der Verwaltung begleichen werde, bestanden für ihn nicht. Ebenso durfte er sich bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht darauf verlassen, dass die Klägerin, die er selbst – pflichtwidrig – hinsichtlich dieser Entgeltforderungen an den früheren Zwangsverwalter verwiesen hatte, es im Falle, dass dieser ihre Ansprüche – wie zu erwarten – nicht erfüllen würde, es bei den ausgesprochenen Stornierungen belassen und von ihm keine Erfüllung ihrer Ansprüche nach § 155 Abs. 1 ZVG mehr fordern werde. Vor einer Auszahlung des am 13.05.2008 noch vorhandenen Guthabens, dass zur Erfüllung der Ansprüche der Klägerin ausgereicht hätte, an sich (zur Deckung seiner Zwangsverwaltervergütung) und an den Vollstreckungsschuldner Y. hätte sich der Beklagte daher durch eine Rückfrage bei der Klägerin Klarheit darüber verschaffen müssen, was aus den ihm bekannten Ansprüchen für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006 geworden war, ob diese mittlerweile erfüllt waren oder aber weiterhin von der Klägerin geltend gemacht würden. Hätte er diese Rückfrage vorgenommen, hätte er erfahren, dass die Ansprüche der Klägerin nach wie vor nicht erfüllt waren, und daher erkennen können, dass sie von ihm vorweg aus den vorhandenen Mitteln vollständig beglichen werden mussten.

Somit hat der Beklagte seine Pflichten aus § 155 Abs. 1 ZVG fahrlässig und daher schuldhaft verletzt.

4.

Durch diese schuldhafte Pflichtverletzung ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 10.542,61 € verursacht worden. Denn infolge der Pflichtverletzungen des Beklagten hat die Klägerin während des Zwangsverwaltungsverfahrens und auch im Rahmen der Schlussverteilung des nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch vorhandenen Guthabens, das ihre Ansprüche vollständig abgedeckt hätte, keine Befriedigung ihrer Entgeltforderungen erhalten, so dass sie mit ihrer Forderung vollständig ausgefallen ist.

5.

Ein Mitverschulden trifft die Klägerin nicht, § 254 Abs. 1 BGB. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin ihre Stromentgeltansprüche aus dem Zeitraum der Tätigkeit des Zwangsverwalters R. ordnungsgemäß gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Der Beklagte selbst hat die bestehenden Entgeltansprüche der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt fällig waren, pflichtwidrig nicht erfüllt, sondern die Klägerin stattdessen im August 2007 an den Zwangsverwalter R. verwiesen, der nach Beendigung seines Zwangsverwalteramts für die Erfüllung dieser Ansprüche tatsächlich nicht mehr zuständig war. Hat aber der Beklagte somit selbst die ihm obliegende Erfüllung der Ansprüche der Klägerin abgelehnt und sie stattdessen pflichtwidrig „auf den falschen Weg geschickt“, kann er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nunmehr nicht hinterher darauf berufen, die Klägerin habe die ihr in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt dadurch verletzt, dass sie ihre Ansprüche nicht unverzüglich ihm gegenüber durchgesetzt habe. Denn für diesen vermeintlichen Sorgfaltsverstoß hat der Beklagte selbst die entscheidende Ursache gesetzt. Sonstige Umstände, die ein Mitverschulden der Klägerin begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

6.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt, § 195 BGB. Endgültig eingetreten ist der Schaden der Klägerin erst in dem Moment, in dem der Beklagte pflichtwidrig das nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung noch vorhandene Guthaben vollständig an sich selbst und den Vollstreckungsschuldner ausgezahlt hat, anstatt aus diesem die vorweg zu befriedigenden Entgeltforderungen der Klägerin zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009, a. a. O. [Juris Tz. 12]), somit erst am 13.05.2008 (vgl. Aufstellung „Einnahmen und Ausgaben“ vom 27.05.2008, ZVA 175). Damit ist auch der Schadensersatzanspruch der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hat daher gem. § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des 31.12.2008 zu laufen begonnen, so dass Verjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 eintreten würde und der Lauf der Verjährungsfrist durch die Klageerhebung im hiesigen Verfahren gehemmt worden ist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

7.

Aus diesen Gründen ist der Beklagte der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 10.542,61 € verpflichtet.

8.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz steht der Klägerin gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB aber erst ab Zustellung des Mahnbescheids am 30.12.2009 zu. Dass sie den von ihr nunmehr geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 154 S. 1 ZVG bereits vor dem 30.12.2009 angemahnt und den Beklagten hierdurch vor diesem Zeitpunkt in Verzug gesetzt hat, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB, hat die Klägerin, die insoweit die Darlegungslast trägt, nicht substantiiert vorgetragen. Soweit sie zur Begründung des von ihr geltend gemachten Zinsanspruchs ab 25.08.2007 darauf abstellt, dass sie „dem Zwangsverwalter in den Rechnungen Zahlungsfrist auf den 24.08.2007“ gesetzt habe, weshalb sich der Beklagte seit dem 25.08.2007 in Verzug befinde, ist darauf hinzuweisen, dass die als Anlage K 1 vorgelegten Rechnungen, die diese Fristsetzung enthalten, gegen den früheren Zwangsverwalter R. gerichtet waren, mithin keine Mahnung gegenüber dem Beklagten beinhalteten. Soweit in den ursprünglich zunächst gegen den Beklagten gerichteten Rechnungen dieselbe Zahlungsfrist enthalten gewesen sein sollte – was nicht beurteilt werden kann, da diese Rechnungen dem Gericht nicht vorliegen -, wäre eine hierin zu sehende Mahnung dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin diese Rechnungen mit ihren Schreiben vom 13.08.2007 (Anlagen B 1) storniert hat. Auch durch die als Anlage K 3 vorgelegte Mahnung vom 28.08.2008 ist ein Verzug des Beklagten nicht begründet worden. Denn Gegenstand dieser Mahnung waren nicht der gegen den Beklagten bestehender Schadensersatzanspruch nach § 154 Satz 1 ZVG, sondern die Stromentgeltforderungen der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2004 bis 23.04.2006, für die der Beklagte nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht mehr (persönlich) haftete.

9.

Gem. § 154 S. 1 ZVG i. V. m. §§ 249 ff BGB ist der Beklagte auch verpflichtet, der Klägerin die für die vorgerichtliche Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs als weitere Schäden entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. unstreitig 703,80 € sowie für die Akteneinsicht in Höhe von unstreitig 12,00 € zu ersetzen. Der diesbezügliche Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ab Zustellung des Mahnbescheids am 30.12.2009 ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 696 Abs. 2 ZPO.

Aus diesen Gründen ist der Klage im tenorierten Umfang stattzugeben. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.

III.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 15.07.2010 (BI. 90/91) enthält keinen neuen Tatsachenvortrag (der gem. § 296 a ZPO nicht berücksichtigt werden könnte), sondern bloße Rechtsausführungen, die das Gericht zur Kenntnis genommen hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO, die durch Beschluss erfolgte Streitwertfestsetzung aus §§ 48 GKG, 3 ZPO.

gez. S.

Vors. Richter am Landgericht

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