§ 22 GasGVV: Erfüllungsort bei Energieabnahme bzw. Energieversorgungsverträgen – Kunde trägt die Beweislast der Erfüllung einer Forderung bzw. von Zahlungen – Amtsgericht Stuttgart 50 C 2021/10

§ 22 GasGVV: Erfüllungsort bei Energieabnahme bzw. Energieversorgungsverträgen – Kunde trägt die Beweislast der Erfüllung einer Forderung bzw. von Zahlungen – Amtsgericht Stuttgart 50 C 2021/10

–        § 22 GasGVV:  Gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen bei Energieversorgungsverträgen ist der Ort

der Energieabnahme, BGH NJW 2003, 3418

–         Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass eine Forderung durch Erfüllung erloschen ist

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

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