Geeichte Messeinrichtung / Beweislast fehlerhafter Messung – Amtsgericht Esslingen 5 C 1400/07

Geeichte Messeinrichtung / Beweislast fehlerhafter Messung

Das Energieversorgungsunternehmen kann sich bei geeichten Messeinrichtungen für die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Energiemenge auf die Prüfberichte des Messamts berufen.

Dem Abnehmer stehen Einwendungen unbeschadet einer gerichtlichen Nachprüfung des Prüfberichts, wo ihm allerdings die Beweislast obliegt, nicht zur Seite.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart



Das nachfolgende Urteil wurde vom Amtsgericht Esslingen am 13.12.2007 erlassen.

Die vom Amtsgericht Esslingen angewandten Vorschriften der StromGVV können aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu den Vorschriften der AVBWasserV entsprechend angewandt werden.

Amtsgericht Esslingen

73728 Esslingen

5 C 1400/07

Verkündet am

13.12.2007

Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen

Energieversorgungsunternehmen

– Klägerin –

gegen

MR.

– Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Esslingen durch Richterin am Amtsgericht Dr. HL. auf die mündliche Verhandlung vom 6.12.2007

für R E C H T erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.2.2005 zu bezahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 500.– EUR.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gern. § 313 a ZPO abgesehen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf restliche Bezahlung der Stromrechnung vom 7.2.2005 für den Verbrauchszeitraum 28.1.2004 und 31.1.2005. Die Klägerin hat den dieser Abrechnung zugrunde liegenden Stromverbrauch und dessen Erfassung durch geeichte Zähler ausreichend detailliert vorgetragen und durch die Rechnung sowie den schriftlichen Nachweis über den am 15.11.2004 vorgenommenen Zählerwechsel belegt, woraus die mit den Angaben in der Rechnung übereinstimmenden Zählerstände ersichtlich sind. Der Beklagte hat trotz Aufforderung des Gerichtes diesen Vortrag weder bestritten noch dargelegt, warum der dort festgestellte Stromverbrauch in seiner Wohnung, insbesondere im Zeitraum 15.11.04 bis 31.1.05 unmöglich gewesen sein soll. Mangels erheblichem Beklagtenvortrag war daher ausgehend vom schlüssigen Klägervortrag wie geschehen zu entscheiden.

Zinsen: §§ 280, 286, 288 BGB.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Dr. HL.

Richterin am Amtsgericht

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