§ 9 Abs. 1 NAV bzw. NDAV: Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand oder nach Pauschalsätzen

§ 9 Abs. 1 NAV bzw. NDAV: Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand oder nach Pauschalsätzen

§ 9 Abs. 1 NDAV läßt eine Abrechnung der Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder aber nach Pauschalsätzen zu.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

Die Abrechnung nach Pauschalsätzen bietet dabei aus der Sicht des Netzbetreibers den Vorteil, dass schon bald nach Herstellung des Netzanschlusses dem Anschlussnehmer die Rechnung erteilt werden kann. Dies ist im Hinblick auf die eingeschränkte Möglichkeit, eine Vorauszahlung auf die Netzanschlusskosten zu verlangen, von Bedeutung (LG Köln, Urteil vom 12.06.1981, R + S 1982, 4).

Die Pauschalierung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenorientierung vorzunehmen. Grundlage sind die in durchschnittlichen vergleichbaren Fällen entstehenden Kosten. Es müssen Bemessungsmassstäbe gewählt werden, die einerseits der mit der Pauschalierungsmöglichkeit angestrebten Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens dienen, zum anderen aber auch die in vergleichbaren Fällen durchschnittlich verursachten Kosten mit berücksichtigen (Niederdruckanschlussverordnung, Morell, E § 9 Rn 9 f. NDAV).

So kann beispielsweise bei der Berechnung der Netzanschlusskosten nach Durchschnittssätzen pro laufenden Meter von der Strassenmitte ausgegangen werden, auch wenn die Hauptversorgungsleitung in Wirklichkeit nicht in der Strassenmitte verläuft (OVG Lüneburg, Urteil vom 02.08.1962, KStZ 1963, 124). Eine derartige Fiktion verstößt auch nicht gegen § 307 BGB (AG Köln, Urteil vom 02.05.1988, R + S 1989, 6). Ebenso ist es zulässig, für die im öffentlichen Verkehrsraum ligenden Anschlussteile einen einheitlichen Pauschalsatz festzulegen und die in den Grundstücken geführten Teile nach Durchchnittssätzen je Meter abzurechnen (Niederdruckanschlussverordnung, Morell, E § 9 Rn 11 f. NDAV).

Ich habe in meiner langjährigen Anwaltstätigkeit noch keinen Netzbetreiber erlebt, der im Rahmen der Pauschlierungsmöglichkeit iSd § 9 NDAV bzw. NAV keine Bemessungsmassstäbe gewählt hatte und nicht die in vergleichbaren Fällen durchschnittlich verursachten Kosten mit berücksichtigt hatte. Meines Erachtens wirkt sich ein Bestreiten des Vorliegens der Pauschalierungsvoraussetzungen in einem Rechtsstreit lediglich kostenerhöhend aus, da die Netzbetreiber erfahrungsgemäß den Nachweis durch Urkunden- bzw. Zeugenbeweis führen können. Ein Bestreiten sollte lediglich dann erfolgen, wenn hinreichende Kenntnis des Nichtvorliegens der Pauschalierungsvoraussetzungen bestehen.

Aufgrund der Wesensgleichheit bzw. -ähnlichkeit der Vorschriften der NDAV zu den Vorschriften der NAV können vorstehenden Ausführungen entsprechend angewandt werden.

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